Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG)
SR 783.1 · POG · 17 Artikel
Postorganisationsgesetz (SR 783.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (17 Artikel)
Dieses Gesetz regelt die Organisation der Schweizerischen Post (Post) und deren Umwandlung.…
1 Die Post ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. 2 Sie wird unter der Firma «Die Schweizerische Post AG, La Poste Suisse SA, La Posta Svizzera SA, La Posta Svizra SA» in das Handelsregister eingetragen.…
1 Die Post bezweckt, im In- und Ausland folgende Dienste zu erbringen: a. Beförderung von Postsendungen und Stückgütern in standardisierten Behältnissen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen; b. folgende Fin…
SR 220 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Post die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts.…
Die Höhe des Aktienkapitals sowie Art, Nennwert und Anzahl der Beteiligungspapiere sind in den Statuten der Post festzulegen.…
Der Bund ist Aktionär der Post. Er muss über die kapital- und stimmenmässige Mehrheit verfügen.…
1 Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre fest, welche strategischen Ziele der Bund als Eigner der Post erreichen will. 2 Vor der Verabschiedung der strategischen Ziele konsultiert der Bundesrat die zuständigen Komm…
1 Die Organe der Post sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle. 2 Kein Mitglied des Verwaltungsrates darf der Geschäftsleitung angehören. 3 Dem Personal der Post ist eine angemessene Vertretung i…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
