Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
SR 780.11 · 90 Artikel
VÜPF (SR 780.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 1, geändert (RO 2023 685) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 3, geändert (RO 2023 685) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 4a, geändert (RO 2023 685) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 1, geändert (RO 2023 685) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 11, geändert (RO 2023 685) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 17, geändert (RO 2023 685) in Kraft seit dem 01.01.2024
Auszug aus dem Text (90 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie zur Erteilung von Auskünften über Post- und Fernmeldedienste. 2 Sie gilt für: a. die an…
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang definiert.…
Die anordnende Behörde und die Genehmigungsbehörde übermitteln dem Dienst ÜPF die Überwachungsanordnungen, deren Verlängerungen und Aufhebungen, die Genehmigungen sowie die einzurichtenden Zugriffsrechte wie…
1 Der Dienst ÜPF bestimmt im Einzelfall die technischen und organisatorischen Massnahmen für die Durchführung der Überwachung, soweit sich diese nicht direkt aus den geltenden Regelungen insbesondere zu d…
1 Die rückwirkende Überwachung beginnt frühestens 6 Monate vor dem Tag des Empfangs der Anordnung durch den Dienst ÜPF, wobei die Zahl des ersten Tages der Überwachung derjenigen des Ta…
Stellt der Dienst ÜPF fest, dass die Überwachung einen Amts- oder Berufsgeheimnisträger betrifft, ohne dass die gesetzlich vorgesehenen Vorkehren zum Schutz dieser Geheimnisse getroffen wurden,…
Die Überwachung oder die Erteilung von Auskünften ist so durchzuführen, dass weder die betroffene Person noch unbefugte Dritte davon Kenntnis erhalten.…
Der Dienst ÜPF führt auf Ersuchen der anordnenden Behörde eine automatisierte Filterung durch, falls er dazu technisch in der Lage ist und diese Filterung keinen unverhältnismässigen Aufwand ver…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
