Législation

Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV)

SR 748.132.3 · AuLaV · 47 Artikel

Aussenlandeverordnung (SR 748.132.3) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (47 Artikel)

Art. 1, Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Aussenlandungen und diesen dienende Bauten und Anlagen zulässig sind. 2 Als Aussenlandung gilt das Abfliegen oder Landen ausserhalb von Flugplätz…

Art. 2, Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Gewerbsmässiger Flug: ; b. Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken: 1. der Ausübung einer Freizeitaktivität mit überwiegendem Vergnügungscharakter dienen, oder 2. keinen…

Art. 3, Grundsatz

1 Aussenlandungen sind zulässig, sofern diese Verordnung keine Einschränkungen vorsieht. 2 Sie bedürfen einer Bewilligung der jeweils zuständigen Stelle, sofern diese Verordnung dies allgemein (2. Titel) oder für einzelne K…

Art. 4, Vorbehaltenes Privatrecht

Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten insbesondere auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben vorbehalten.…

Art. 5, Verbot von Aussenlandungen bei Unfallstellen

Aussenlandungen im Umkreis von 500 m um Unfallstellen aller Art sind so lange untersagt, bis die Rettungs- und Untersuchungsarbeiten abgeschlossen sind.…

Art. 6, Bewilligungspflicht

1 Aussenlandungen mit den folgenden Luftfahrzeugkategorien sind nur mit einer Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) zulässig: a. Flugzeuge und Tragschrauber, es sei denn, sie werden bei Notlandeübun…

Art. 7, Bewilligungen für einzelne Luftfahrzeugkategorien

1 Bewilligungen für Flugzeuge, Tragschrauber, Luftschiffe und Hängegleiter mit elektrischem Antrieb werden erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sac…

Art. 8, Bewilligungen für Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern

1 Bewilligungen für Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern mit motorisierten Luftfahrzeugen werden erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, d…

Alle 47 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).