Législation

Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)

SR 748.131.1 · 110 Artikel

VIL (SR 748.131.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (110 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Bau von Infrastrukturanlagen der Luftfahrt (Flugplätze und Flugsicherungsanlagen) und den Betrieb von Flugplätzen. Sie enthält zudem die Bestimmungen über die Aussenlandungen und die Luftfahrthi…

Art. 2, Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Flugplatz: b.–d. … e. Flugplatzanlagen: f. Nebenanlagen: g. Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt: zur Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes im Bereich de…

Art. 3, Luftfahrtspezifische Anforderungen

1 Flugplätze müssen so ausgestaltet, organisiert und geführt sein, dass der Betrieb geordnet ist und die Sicherheit für Personen und Sachen bei der Bereitstellung von Luftfahrzeugen, beim Ein- und A…

Art. 3 a, Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt

1 Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzess…

Art. 3 b, Aufsicht des BAZL

1 Das BAZL überwacht bei den Infrastrukturanlagen der Luftfahrt die Einhaltung der luftfahrtspezifischen, der betrieblichen und der baupolizeilichen Anforderungen sowie der Anforderungen des Umweltschutzes oder lä…

Art. 4, Publikation des Gesuchs und Koordination

1 Die Veröffentlichung des Gesuchs in den Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden wird durch die Kantone veranlasst. 2 Die Kantone sorgen für die Koordination der Stellungnah…

Art. 5, Projektänderungen

Ergeben sich aufgrund der Eingaben in einem Plangenehmigungs-, Konzessions- oder Bewilligungsverfahren wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so muss das geänderte Projekt den Betroffenen erneu…

Art. 6

Für die Behandlung eines Gesuchs betreffend eine Plangenehmigung oder Genehmigung eines Betriebsreglements sowie eine Erteilung einer Konzession oder einer Betriebsbewilligung gelten in der Regel folgende Fristen: a. zehn Arbeitstage…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).