Législation

Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)

SR 748.01 · LFV · 136 Artikel

Luftfahrtverordnung (SR 748.01) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (136 Artikel)

Art. 1
Art. 2

1 Die Luftfahrzeuge werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang eingeteilt. 2 Als Staatsluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge, die im Militär‑, Zoll- oder Polizei­dienst von Bund und Kantonen verwendet werden oder die d…

Art. 2 a

1 Unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 30 kg dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) eingesetzt werden. 2 Die Kantone sind ermächtigt, für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht v…

Art. 2 b

1 Der Betrieb von bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen, die wegen ihres geringen Gewichts vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ausgenommen sind (Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Bst. e und f der genannten Ver…

Art. 3, Eintragung

1 Das BAZL trägt Flugzeuge, Hubschrauber, andere Drehflüg­ler, Motorseg­ler, Segelflugzeuge, bemannte Freiballone und Luftschiffe in das Luft­fahrzeugre­gi­ster ein: a. wenn die Voraussetzungen, namentlich über das Eigentu…

Art. 4, Eigentumsvoraussetzungen

Ein Luftfahrzeug erfüllt die vorgeschriebenen Voraussetzungen, wenn es aus­schliessliches Eigentum ist von: a. Schweizer Bürgern; b. Ausländern, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen namentlich hin…

Art. 5, Treuhandschaft

Für die Anwendung dieser Verordnung gelten treuhandschaftlich begründete Verfü­gungsrechte nicht als Eigentum.…

Art. 6, Anmeldung

1 Ein Luftfahrzeug ist durch den Eigentümer zur Eintragung anzumelden. 2 Der Anmeldung sind beizulegen: a. Belege, die das Eigentum des Gesuchstellers glaubhaft machen; b. für Handelsgesellschaften und Genossenschaften der…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).