Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)
SR 748.01 · LFV · 136 Artikel
Luftfahrtverordnung (SR 748.01) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 106, geändert (RO 2022 622) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 106, geändert (RO 2022 622) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 132a, geändert (RO 2022 622) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 100, geändert (RO 2022 485) in Kraft seit dem 01.10.2022
- Art. 100, geändert (RO 2022 485) in Kraft seit dem 01.10.2022
- Art. 101, geändert (RO 2022 485) in Kraft seit dem 01.10.2022
Auszug aus dem Text (136 Artikel)
1 Die Luftfahrzeuge werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang eingeteilt. 2 Als Staatsluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge, die im Militär‑, Zoll- oder Polizeidienst von Bund und Kantonen verwendet werden oder die d…
1 Unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 30 kg dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) eingesetzt werden. 2 Die Kantone sind ermächtigt, für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht v…
1 Der Betrieb von bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen, die wegen ihres geringen Gewichts vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ausgenommen sind (Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Bst. e und f der genannten Ver…
1 Das BAZL trägt Flugzeuge, Hubschrauber, andere Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, bemannte Freiballone und Luftschiffe in das Luftfahrzeugregister ein: a. wenn die Voraussetzungen, namentlich über das Eigentu…
Ein Luftfahrzeug erfüllt die vorgeschriebenen Voraussetzungen, wenn es ausschliessliches Eigentum ist von: a. Schweizer Bürgern; b. Ausländern, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen namentlich hin…
Für die Anwendung dieser Verordnung gelten treuhandschaftlich begründete Verfügungsrechte nicht als Eigentum.…
1 Ein Luftfahrzeug ist durch den Eigentümer zur Eintragung anzumelden. 2 Der Anmeldung sind beizulegen: a. Belege, die das Eigentum des Gesuchstellers glaubhaft machen; b. für Handelsgesellschaften und Genossenschaften der…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
