Législation

Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 1956

SR 747.301 · 85 Artikel

Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 1956 (SR 747.301) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (85 Artikel)

Art. 1

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ordnet die Organisation des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes und regelt die Befugnisse und Obliegenheiten der Beamten und Angestellten im Rahmen der personalrechtliche…

Art. 2

1 Die Geschäftsführung des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes wird dem Grundbuchverwalter des Kantons Basel-Stadt übertragen. 2 Das Schweizerische Seeschiffsregisteramt steht unter der Aufsicht des Eidgenössischen Justiz- und Po…

Art. 3

Im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes sind unter Konsulaten auch Botschaften zu verstehen, sofern sie mit der Erledigung der Konsulargeschäfte beauftragt sind. Die Bezeichnung «Konsulat» umfasst Generalkonsulate, Konsulate und Konsula…

Art. 4

Für die Durchführung der zivilrechtlichen Aufgaben des Kapitäns nach Artikel 56 des Seeschifffahrtsgesetzes erlässt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die erforderlichen Weisungen.…

Art. 5

1 Seeschiffe von Unternehmen nach Artikel 19 des Seeschifffahrtsgesetzes werden im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach dem Seeschifffahrtsgesetz und dieser Verordnung erfüllt sind. 2 Sow…

Art. 5 a
Art. 5 b
Art. 5 c

Unternehmen nach Artikel 19 des Seeschifffahrtsgesetzes müssen ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).