Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 1956
SR 747.301 · 85 Artikel
Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 1956 (SR 747.301) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 5, geändert (RO 2024 574) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 6, geändert (RO 2024 574) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 5e, geändert (RO 2024 574) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 5e, geändert (RO 2024 574) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 5d, geändert (RO 2024 574) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 8, geändert (RO 2024 574) in Kraft seit dem 01.01.2025
Auszug aus dem Text (85 Artikel)
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ordnet die Organisation des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes und regelt die Befugnisse und Obliegenheiten der Beamten und Angestellten im Rahmen der personalrechtliche…
1 Die Geschäftsführung des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes wird dem Grundbuchverwalter des Kantons Basel-Stadt übertragen. 2 Das Schweizerische Seeschiffsregisteramt steht unter der Aufsicht des Eidgenössischen Justiz- und Po…
Im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes sind unter Konsulaten auch Botschaften zu verstehen, sofern sie mit der Erledigung der Konsulargeschäfte beauftragt sind. Die Bezeichnung «Konsulat» umfasst Generalkonsulate, Konsulate und Konsula…
Für die Durchführung der zivilrechtlichen Aufgaben des Kapitäns nach Artikel 56 des Seeschifffahrtsgesetzes erlässt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die erforderlichen Weisungen.…
1 Seeschiffe von Unternehmen nach Artikel 19 des Seeschifffahrtsgesetzes werden im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach dem Seeschifffahrtsgesetz und dieser Verordnung erfüllt sind. 2 Sow…
Unternehmen nach Artikel 19 des Seeschifffahrtsgesetzes müssen ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben.…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
