Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz)
SR 747.30 · 169 Artikel
Seeschifffahrtsgesetz (SR 747.30) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 8, geändert (RO 2020 3793) in Kraft seit dem 01.11.2020
- Art. 8, geändert (RO 2020 3793) in Kraft seit dem 01.11.2020
- Art. 151a, geändert (RO 2020 3793) in Kraft seit dem 01.11.2020
- Art. 124, geändert (RO 2018 5343) in Kraft seit dem 01.01.2020
- Art. 6, geändert (RO 2017 3097) in Kraft seit dem 01.06.2017
- Art. 3, geändert (RO 2015 3679) in Kraft seit dem 01.01.2017
Auszug aus dem Text (169 Artikel)
Die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge untersteht dem schweizerischen Recht, soweit dies mit den Grundsätzen des Völkerrechts vereinbar ist.…
1 Schweizerische Seeschiffe sind die im SSRegister der schweizerischen Seeschiffe eingetragenen Schiffe. 2 Einziger Registerhafen der schweizerischen Seeschiffe ist Basel.…
1 Die Schweizer Flagge darf nur von schweizerischen Seeschiffen geführt werden; die schweizerischen Seeschiffe führen ausschliesslich die Schweizer Flagge. 2 Für Form, Farbe und Grössenverhältnisse ist das in Anhang I abgebildete Mus…
1 Auf hoher See gilt an Bord schweizerischer Seeschiffe ausschliesslich schweizerisches Bundesrecht. In Territorialgewässern gilt an Bord schweizerischer Seeschiffe schweizerisches Bundesrecht, soweit nicht der Uferstaat sein Recht z…
1 Der Bundesrat kann internationale Übereinkommen, die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation angenommen wurden, abschliessen über: a. die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe; b. die Si…
1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften zu diesem Gesetz. 2 Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen, falls sich diese aus den für die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge geltenden internation…
1 Der Bundesrat kann alle geeigneten Massnahmen treffen, welche erforderlich sind, um zu verhindern, dass durch die Führung der Schweizer Flagge zur See die Sicherheit oder die Neutralität der Eidgenossenschaft gefährdet wird oder in…
1 Kann der Bundesgesetzgebung, insbesondere diesem Gesetz und den als anwendbar erklärten Bestimmungen internationaler Übereinkommen keine Vorschrift entnommen werden, so entscheidet der Richter nach den allgemein anerkannten Grundsä…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
