Législation

Verordnung vom 17. März 1976 über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO)

SR 747.223.1 · BSO · 127 Artikel

Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (SR 747.223.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (127 Artikel)

Art. 0.01, Geltungsbereich

.01 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für: a. den Bodensee einschliesslich Untersee; b. den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee; c. den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündun…

Art. 0.02, Begriffsbestimmungen

.02 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als: a. «Fahrzeug» b. «Fahrzeug mit Maschinenantrieb» c. «Schleppverband» d. «Schwimmendes Gerät» e. «Schwimmende Anlage» f. «Vorrangfahrzeug» g. «Fahrgastschiff» h. «Güterschiff» i…

Art. 1.01, Schiffsführer

.01 Schiffsführer 1 Jedes in Fahrt befindliche Fahrzeug muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird im Folgenden als «Schiffsführer» bezeichnet. 2 Unbeschadet der Vorschriften über das Schifferpatent muss…

Art. 1.02, Pflichten der Schiffsmannschaft und

.02 Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord 1 Die Schiffsmannschaft hat die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung der Vorschriften die…

Art. 1.03, Allgemeine Sorgfaltspflicht

.03 Allgemeine Sorgfaltspflicht 1 Über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbeson…

Art. 1.04, Verhalten unter besonderen Umständen

.04 Verhalten unter besonderen Umständen Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Massnahmen treffen, welche die Umstände gebieten, auch wenn sie dabei gezwungen sind, von den Vorschriften dieser Verordnung abzuw…

Art. 1.05, Belastung und Personenzahl

.05 Belastung und Personenzahl 1 Fahrzeuge dürfen nicht über die zulässige Belastung hinaus beladen werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen Fahrzeuge nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken eintauchen.…

Art. 1.06, Urkunden

.06 Urkunden Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung (Art. 14.01.) oder ein Bootsausweis (Art. 2.01 Abs. 3) oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent (Art. 12.02) oder ein Radarpatent (Art. 6.12 Abs. 1 Bst.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).