Législation

Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG)

SR 747.201 · 82 Artikel

BSG (SR 747.201) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (82 Artikel)

Art. 1, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz ordnet die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer. 2 Der Bundesrat bezeichnet die Fahrzeuge, Anlagen und Geräte, die als Schiffe im Sinne dieses Gesetzes gelten. 3…

Art. 2, Ausübung der Schifffahrt

1 Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist im Rahmen dieses Gesetzes frei. 2 Sondernutzung und gesteigerter Gemeingebrauch bedürfen der Bewilligung des Kantons, in dessen Gebiet das benützte Gewässer li…

Art. 3, Gewässerhoheit der Kantone

1 Die Gewässerhoheit steht den Kantonen zu. Das Bundesrecht bleibt vorbehalten. 2 Soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordern, können die Kantone die Schifffahrt auf…

Art. 4, Interkantonale und internationale Gewässer

1 Berührt ein Gewässer mehrere Kantone, so verständigen sich diese über alle Massnahmen. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat. 2 Bei Gewässern, welche die Landesgrenze…

Art. 5, Unterhalt der Gewässer

1 Soweit die Schifffahrt auf einem Gewässer möglich und nicht eingeschränkt oder verboten ist, haben es die Uferkantone schiffbar zu erhalten und die erforderlichen Signale anzubringen. 2 Für mangelhaften Unter…

Art. 6, Hindernisse

1 Die Kantone können festgefahrene, gesunkene oder betriebsuntaugliche Schiffe und andere Gegenstände, welche die Schifffahrt behindern oder gefährden, auf Kosten des Halters und des Eigentümers entfernen, wenn diese es n…

Art. 7, Konzession und Bewilligung

SR 745.1 Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, wird nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 erteilt.…

Art. 8, Bau und Betrieb von Hafenanlagen

1 Wer Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen für Schiffe des Bundes und öffentlicher Schifffahrtsunternehmen erstellen, ändern oder betreiben will, benötigt eine Plangenehmigung des Bundesamtes für Ve…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).