Législation

Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV)

SR 747.201.7 · SBV · 69 Artikel

Schiffbauverordnung (SR 747.201.7) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (69 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen für den gewerbsmässigen Personentransport. 2 Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen von Schifffahrtsunternehmen…

Art. 2, Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. öffentliche Schifffahrtsunternehmen: b. Infrastrukturanlagen: c. besondere Energieträger: d. Risikoanalyse: 1. einer Infrastrukturanlage; zu berücksichtigen sind der Verwendungszweck und die…

Art. 3, Aufsicht

1 Aufsichtsbehörde für die eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen ist das BAV. 2 Aufsichtsbehörde für Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession sind die zuständigen kantonalen Behörden.…

Art. 4, Gebühren

Das BAV erhebt Gebühren nach der Verordnung vom 1. Juli 1987 über die Gebühren im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verkehr.…

Art. 5, Sorgfaltsregeln

1 Planung, Berechnung, Bau und Instandhaltung der Schiffe und Infrastrukturanlagen müssen den Bestimmungen dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen entsprechen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik un…

Art. 5 a, Sachverständige

1 Als Sachverständige dürfen nur Personen beigezogen werden, die: a. im zu prüfenden Bereich eine Aus- oder Weiterbildung abgeschlossen haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz des Projekts angemessen…

Art. 6, Berücksichtigung anderer Interessen

1 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen. 2 Die Bedürfniss…

Art. 7, Ergänzende Vorschriften

Soweit diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, gilt: a. für Bau, Betrieb und Instandhaltung der elektrischen Teile der Schiffe und Infrastrukturanlagen: die…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).