Législation

Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm)

SR 747.201.3 · 23 Artikel

VASm (SR 747.201.3) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (23 Artikel)

Art. 1, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung enthält die Vorschriften über die Abgasemissionen und den Bau von Fremdzündungs- und Selbstzündungsmotoren für den Schiffsantrieb und für den Antrieb von Generatoren zur Erzeugung elektrischer Energ…

Art. 2, Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: a. Abgasemission: b. Emissionskontrollsystem: c. Gasförmige Schadstoffe: 1.85 6 14 2 d. Abgasnachuntersuchung: e. Motor: f. Motorfamilie: g. Onboard-Diagnose (OBD): in Verbindung mit…

Art. 3, Nachweise und Genehmigungen

1 Wer Motoren, die für den Antrieb von Vergnügungsschiffen und von Sportbooten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 14 und 15 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 bestimmt sind, in…

Art. 4, Gleichwertigkeit anderer Nachweise

1 Die Anforderungen nach Artikel 3 gelten als erfüllt, wenn für einen Motor einer der folgenden Nachweise vorliegt: a. eine Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder nach der UNECE…

Art. 5, Änderung an Motoren mit Konformitätserklärung oder Typengenehmigung

1 Werden grössere Umbauten an Motoren von Schiffen vorgenommen, für die eine Konformitätserklärung vorliegt, so ist eine neue Konformitätsbewertung durchzuführen. 2…

Art. 6, Verfahren und Formvorschriften

1 Konformitätserklärungen und Typengenehmigungen werden von den Stellen ausgestellt, die in der zugrunde liegenden Vorschrift dazu ermächtigt werden. 2 Nach den zugrunde liegenden Vorschriften richten s…

Art. 7, Allgemeine Bauvorschrift

1 Alle Teile, die einen Einfluss auf die Abgasemissionen haben können, müssen so beschaffen, gebaut und montiert sein, dass der Motor bei betriebsüblicher Beanspruchung trotz der Einwirkung von veränderlichen…

Art. 8, Einbauvorschriften

Für jeden Motor muss eine schriftliche Einbauvorschrift des Herstellers vorliegen. Sie hat alle Angaben zu enthalten, die von der Schiffbauerin oder vom Schiffbauer beim Einbau des emissionsgeprüften Motors zu beac…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).