Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)
SR 747.201.1 · BSV · 234 Artikel
Binnenschifffahrtsverordnung (SR 747.201.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 2, geändert (RO 2019 1759) in Kraft seit dem 01.01.2020
- Art. 2, geändert (RO 2019 1759) in Kraft seit dem 01.01.2020
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- Art. 2, geändert (RO 2019 1759) in Kraft seit dem 01.01.2020
- Art. 16, geändert (RO 2019 1759) in Kraft seit dem 01.01.2020
Auszug aus dem Text (234 Artikel)
1 Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer. 2 Durch internationale Vereinbarungen bedingte abweichende oder ergänzende Vorschriften bleiben vorbehalten.…
1 In dieser Verordnung gelten als: a. Fahrzeugarten: 1. Schiff 2. Schiff mit Maschinenantrieb Motorschiff 3. Schleppverband 4. Schubverband 5. schwimmendes Gerät Arbeiten auf dem Wasser, z. B. Bagger, Hebebock, K…
1 Auf jedem einzeln fahrenden Schiff sowie auf jedem Schlepp- oder Schubverband muss sich ein Schiffsführer befinden. 2 Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich.…
1 Die Mitglieder der Besatzung haben die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie haben zur Einhaltung dieser Verordnung…
Der Schiffsführer vergewissert sich, ob das Befahren eines Gewässers gefahrlos möglich ist. Er passt die Fahrt den örtlichen Gegebenheiten an und trifft alle Vorsichtsmassnahmen, welche die Sorgfaltspflich…
Der Schiffsführer trifft bei unmittelbar drohender Gefahr alle zu deren Abwendung nötigen Massnahmen, auch wenn er dabei gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.…
1 Die im Schiffsausweis eingetragene Belastung oder Personenzahl darf nicht überschritten werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, darf das Schiff nicht tiefer als bis zur Unterkante dieser Marken ei…
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausweise sind mitzuführen und auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörde vorzuweisen.…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
