Verordnung vom 4. Juni 2021 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV)
SR 746.12 · RLSV · 72 Artikel
Rohrleitungssicherheitsverordnung (SR 746.12) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 39a, geändert (RO 2023 768) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 43, geändert (RO 2023 529) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 43a, geändert (RO 2023 529) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 45, geändert (RO 2023 529) in Kraft seit dem 01.01.2024
Auszug aus dem Text (72 Artikel)
1 Diese Verordnung gilt für die Projektierung, den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der dem RLG unterstehenden Rohrleitungsanlagen. 2 Für die folgenden Leitungen gelten nur die Artikel 2, 3 Absätze 1 und 2 und 39 a…
1 Rohrleitungsanlagen bestehen aus Rohrleitungen und Nebenanlagen. 2 Ölleitungen sind Rohrleitungsanlagen für den Transport von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen. 3 Gasleitungen sind Rohrleitungsanlagen für den Transport vo…
1 Die Rohrleitungsanlagen sind nach den Regeln der Technik von fachkundigen Personen zu projektieren, zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. 2 Als Regeln der Technik gelten insbesondere die in Anhang 1 aufg…
1 Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Energie (BFE). 2 Die technische Aufsicht obliegt dem Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorat (ERI). 3 Bei Rohrleitungen, die von den Kantonen bewilligt werden, bestimmen die Kantone d…
1 Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zum Schutz von Personen und Sachen zusätzliche Massnahmen anordnen, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen. 2 Sie kann Ausnahmen zu den Vorschriften…
Die Betreiber von Rohrleitungsanlagen (Betreiber) müssen in einem Betriebsreglement die für die Sicherheit der Rohrleitungsanlage und ihres Betriebes notwendigen Einzelheiten gemäss Artikel 26 RLV regeln.…
1 Rohrleitungen dürfen nicht durch Bauzonen geführt werden. 2 Ausgenommen sind Rohrleitungen für die Versorgung solcher Gebiete; ihr maximal zulässiger Betriebsdruck darf jedoch in der Regel nicht mehr als 25 bar betragen.…
1 Gebiete mit möglichen Gefährdungen der Anlage durch gravitative Naturgefahren wie Rutschung, Sturz, Lawine, Hochwasser, Einsturz und Hebung durch Grundwasser sowie andere Gebiete mit besonderen Gefahren sind…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
