Législation

Verordnung vom 26. Juni 2019 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsverordnung, RLV)

SR 746.11 · RLV · 39 Artikel

Rohrleitungsverordnung (SR 746.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (39 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 276 ). Gegenstand Diese Verordnung regelt den Bau und den Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von flüssigen oder gasförmigen Brenn- und…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt vollumfänglich für: a. Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 RLG; b. Rohrleitungsanlagen, die dem Bund oder einer Anstalt des Bundes gehören, unabhängig davon, ob sie unter Buchstabe a fa…

Art. 3, Rohrleitungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a RLG

1 Als Rohrleitungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a RLG gelten Rohrleitungsanlagen, bei denen der maximal zulässige Betriebsdruck grösser als 5 bar und der Aussendurchmesser g…

Art. 4, Nicht unter das RLG fallende Anlagen

1 Das RLG gilt nicht für: a. Rohrleitungen, die Bestandteile einer Einrichtung zur Lagerung, zum Umschlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstof…

Art. 5, Aufsichtsorgane

1 Aufsichtsbehörde ist das BFE. 2 Die technische Aufsicht obliegt dem Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorat (ERI).…

Art. 6, Eidgenössisches Rohrleitungsinspektorat

1 Das ERI ist eine besondere Dienststelle des Schweizerischen Vereins für technische Inspektionen (SVTI) mit eigener Rechnung. Die Einzelheiten sind im Vertrag zwischen dem Bund und dem SVTI ge…

Art. 7, Plangenehmigungspflicht

1 Rohrleitungsanlagen nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 und Artikel 3 dürfen nur mit einer Plangenehmigung des BFE erstellt oder geändert werden. 2 Instandhaltungsarbeiten an Rohrleitungsanlagen können ohne Plang…

Art. 8, Gesuchsunterlagen

1 Die zur Plangenehmigung einzureichenden Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung notwendig sind, insbesondere: a. einen technischen Bericht; b. einen Bericht über die Auswirkungen auf die…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).