Législation

Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG)

SR 746.1 · RLG · 57 Artikel

Rohrleitungsgesetz (SR 746.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (57 Artikel)

Art. 1

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas oder anderen vom Bundesrat bezeichneten flüssi­gen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen sowie auf die dem Betrieb dienenden Einrichtungen wie P…

Art. 2

1 Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 dürfen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden. 2 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungs­ver­fahrensgesetz vom 20. Dezemb…

Art. 3

1 Die Plangenehmigung ist zu verweigern oder, wenn eine mildere Massnahme ausreicht, nur unter einschränkenden Bedingungen oder Auflagen zu erteilen: a. wenn Bau oder Betrieb der Anlage Personen, Sachen oder wich­tige Rechtsgüter gef…

Art. 4

Eine ausländische Unternehmung muss eine in der Schweiz ansässige Geschäftsführung und Betriebsleitung sowie eine Betriebsorganisation haben, welche die Einhaltung des schweizerischen Rechts gewährlei­s­tet.…

Art. 5 9

9…

Art. 10

Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung ersucht, steht das Enteignungsrecht zu.…

Art. 11

1 Die Unternehmung hat gegen angemessene Entschädigung Anspruch auf Kreuzung von Verkehrswegen, sofern nach der Erstellung der Kreuzung der unbehinderte Betrieb des Verkehrswegs durch die nöti­gen Sicherheitsvorkehren gewährleistet…

Art. 12

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).