Législation

Verordnung vom 16. Oktober 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV)

SR 745.16 · 77 Artikel

ARPV (SR 745.16) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (77 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Diese Verordnung regelt: a. die Abgeltung der ungedeckten Kosten der von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr, namentlich die Anteile der Kantone und des Bundes; b. die Bestellung v…

Art. 2, Begriffe

In dieser Verordnung gelten als: a. regionaler Personenverkehr: über die Personenbeförderung (VPB), sowie der Personenverkehr mit benachbarten, auch ausländischen Regionen; b. Betriebskosten- und Leistungsrechnung: c. Sparte…

Art. 3, Empfänger von Abgeltungen

Abgeltungen nach Artikel 28 Absatz 1 PBG können Unternehmen erhalten, die gestützt auf eine Konzession nach Artikel 6 PBG, eine Bewilligung nach Artikel 8 PBG oder einen Staatsvertrag Personen im Linienverke…

Art. 4, Abgeltung der ungedeckten Kosten

1 Abgeltungen für die Deckung der gemäss Planrechnung ungedeckten Kosten im regionalen Personenverkehr werden für die einzelne Linie entrichtet. 2 Bund und Kantone können mit einem Unternehmen eine vo…

Art. 5, Koordination zwischen BAV und Kantonen

1 Gelten Bund und Kantone die ungedeckten Kosten im regionalen Personenverkehr gemeinsam ab, so führen das Bundesamt für Verkehr (BAV) und die Kantone das Bestellverfahren gemeinsam durch. 2 Sie…

Art. 6, Tarifausgleich

1 Bund und Kantone sorgen dafür, dass die Tarife für gleichwertige bestellte Angebote im ganzen Land ungefähr gleich sind. 2 Sie achten insbesondere darauf, dass höhere Produktionskosten in geografisch oder aus anderen…

Art. 7

1 Ein Angebot des regionalen Personenverkehrs wird gemeinsam von Bund und Kantonen abgegolten, wenn: a. die Linie ganzjährig der Groberschliessung nach Artikel 5 Absatz 3 VPB dient; darin inbegriffen sind saisonal oder an einzelnen W…

Art. 8, Umfang des bestellten Angebots

1 Bund und Kantone bestellen das Angebot gemeinsam aufgrund der Nachfrage. 2 Werden auf dem meistbelasteten Teilstück einer Linie durchschnittlich mindestens 32 Personen pro Tag befördert, so stellen Bu…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).