Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB)
SR 745.11 · 102 Artikel
VPB (SR 745.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 12, geändert (RO 2024 609) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 8, geändert (RO 2024 609) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 5, geändert (RO 2024 609) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 9, geändert (RO 2024 609) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 12, geändert (RO 2024 609) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 15, geändert (RO 2024 609) in Kraft seit dem 01.01.2025
Auszug aus dem Text (102 Artikel)
Diese Verordnung regelt: a. die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen für die regelmässige gewerbsmässige Personenbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und an…
(Art. 2 Abs. 1 Bst. a PBG) 1 Hin- und Rückfahrt gelten als zwei Fahrten. 2 Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten Fahrten als regelmässig, wenn sie innerhalb eines Monats mindestens viermal durchgeführt werden.…
(Art. 2 Abs. 1 Bst. b PBG) 1 Als Entgelt gilt jede Art der Gegenleistung, insbesondere eine Geld- oder eine Naturalleistung. 2 Die Gewerbsmässigkeit einer Fahrt hängt nicht davon ab, ob diese öffentlich ist.…
(Art. 6 und 8 PBG) 1 Konzessionen und Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung können verliehen werden an: a. natürliche Personen; b. juristische Personen. 2 Die Konzession oder Bewilligung…
1 Eine Linie hat Erschliessungsfunktion, wenn sie der Groberschliessung oder im Ortsverkehr der Feinerschliessung einer Ortschaft dient. 2 Als Ortschaften gelten Siedlungsgebiete, in denen das ganze Jahr über m…
(Art. 6 PBG) Eine Konzession ist erforderlich für: a. die fahrplanmässigen Verkehrsverbindungen zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten, wobei die Fahrgäste an im Fahrplan festgelegte…
(Art. 7 Abs. 2 PBG) Eine kantonale Bewilligung ist erforderlich für: a. sofern nicht nach Artikel 6 konzessionspflichtig: den Linienverkehr, den Bedarfsverkehr und linienverkehrsähnliche…
(Art. 5 PBG) 1 Vom Personenbeförderungsregal sind ausgenommen: a. Fahrten mit nicht spurgeführten Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung nicht dazu bestimmt und geeignet sind, mehr a…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
