Législation

Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmen (Trolleybus-Gesetz, TrG)

SR 744.21 · TrG · 21 Artikel

Trolleybus-Gesetz (SR 744.21) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

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Auszug aus dem Text (21 Artikel)

Art. 1

1 Diesem Gesetz unterstehen die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, soweit sie Trolleybusfahrzeuge verwenden. 2 Trolleybus im Sinne dieses Gesetzes ist das motorisch angetriebene Fahrzeug, welches die zur Bewegung benötigte elektr…

Art. 2

SR 711 Den diesem Gesetz unterstehenden Unternehmen steht das Enteignungsrecht nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung zu.…

Art. 3

1 Auf die diesem Gesetz unterstehenden Unternehmen finden die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnunternehmen Anwendung. 2 Das Pfandrecht umfasst die dem elektrischen Betrieb di…

Art. 4

SR 745.1 Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, wird nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 erteilt.…

Art. 5 6

6…

Art. 7

1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) übt die Aufsicht über die Unternehmen aus. 2 Es zieht die für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen Behörden zur Mitarbeit heran. 3 Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden.…

Art. 8

Das BAV ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige L…

Art. 9

Der Bundesrat kann, nach Anhörung der beteiligten Kantone und der konzessionierten Unternehmen, Vorschriften über die technische Normalisierung der Anlagen und Fahrzeuge erlassen.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).