Législation

Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV)

SR 743.011 · SebV · 98 Artikel

Seilbahnverordnung (SR 743.011) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (98 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum SebG sowie die Ausführungsbestimmungen zum PBG betreffend Seilbahnen. Sie enthält Bestimmungen insbesondere über: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in…

Art. 2, Geltungsbereich

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ). Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Seilbahnen im Geltungsbereich des SebG.…

Art. 3, Begriffe

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ). Begriffe 1 Kleinseilbahnen sind Seilbahnen, die für den Transport von höchstens acht Personen je Fahrtrichtung zugelassen sind. 2 Gewerbsmä…

Art. 3 a, Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ). Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure 1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmung…

Art. 4, Kantonale Bewilligung für den Bau und den Betrieb

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ). Kantonale Bewilligung für den Bau und den Betrieb 1 Für den Bau und den Betrieb benötigen eine kantonale Bewilligung: a. Fassung gemäss Zif…

Art. 4 a, Kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3167 ). Kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung 1 Für die Personenbeförderung nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 PBG benötigen eine kantonale…

Art. 5, Grundlegende Anforderungen

1 Seilbahnen sowie ihre Infrastruktur, ihre Sicherheitsbauteile und ihre Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, die in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung Siehe Fussnote zu Art. 3 A…

Art. 6

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5831 ).…

Alle 98 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).