Verordnung des UVEK vom 15. Mai 2022 über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung, SeilV)
SR 743.011.11 · SeilV · 35 Artikel
Seilverordnung (SR 743.011.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (35 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt für Seile und Seilverbindungen: a. die Instandhaltung durch das Seilbahnunternehmen; b. den Ersatz; c. die Prüfungen durch Seilprüfstellen; d. die Melde- und Aufzeichnungspflic…
Seile und Seilverbindungen auf Seilbahnen müssen die Anforderungen der anerkannten Regeln der Technik erfüllen, die in den technischen Normen nach dem Anhang konkretisiert sind.…
SR 743.01 Als altrechtlich gelten Seilbahnen, die nach Bestimmungen bewilligt wurden, die vor dem Inkrafttreten des SebG galten. Sie können auch Teile enthalten, die nach den Bestimmungen des SebG bewilligt w…
1 Auf altrechtlichen Seilbahnen dürfen Seile und Seilverbindungen durch konformitätsbewertete und zertifizierte Sicherheitsbauteile ersetzt werden. 2 Beim Ersatz von Seilen und Seilverbindungen auf altrechtlichen Anlagen durch Sicher…
1 Anlagen ohne Betriebsbewilligung sind so instand zu halten, dass alle Seile auf der ganzen Länge, inklusive aller Seilbefestigu…
Soll von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden, so muss mit einer Risikoanalyse belegt werden, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht.…
1 Für alle Seile gelten die Sicherheitsgrundsätze und die Ablegekriterien nach Kapitel 9 der Norm SN EN 12927:2020, Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr –…
1 Ist ein Seil ablegereif, so darf es nur in Betrieb bleiben, wenn eine ausgewiesene fachkundige Drittperson nach Artikel 54 SebV die erforderlichen Massnahmen festgelegt hat und diese umgesetzt sin…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
