Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG)
SR 743.01 · SebG · 45 Artikel
Seilbahngesetz (SR 743.01) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 13, geändert (RO 2020 4085) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 16, geändert (RO 2020 4085) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 29a, geändert (RO 2017 5205) in Kraft seit dem 01.01.2018
- Art. 17, geändert (RO 2017 5205) in Kraft seit dem 01.01.2018
- Art. 15a, geändert (RO 2017 5205) in Kraft seit dem 01.01.2018
- Art. 25, geändert (RO 2015 3205) in Kraft seit dem 01.01.2016
Auszug aus dem Text (45 Artikel)
1 Dieses Gesetz regelt den Bau und den Betrieb von Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen. 2 Es regelt auch das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen für Seilba…
1 Dieses Gesetz gilt für alle Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen, namentlich Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Skilifte sowie ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb (Seilbahnen). 2 Es gilt nicht für: a.…
1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 eine Personenbeförderungskonzess…
1 Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen in einer Verordnung fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht. 2 In diesem Rahmen bezeichnet das BAV im Einvernehmen m…
1 Wer eine Seilbahn in Betrieb nimmt oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer Seilbahn in Verkehr bringen will, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt wer…
1 Die Behörde beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben. 2 Sie legt fest, wofür…
1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, dem steht das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung zu, sofern die Anlage der Nutzungsplanung entspricht. 2 Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, w…
1 Das BAV ist befugt, von Seilbahnunternehmen diejenigen Daten zu erheben und zu bearbeiten, die zur Erfüllung seiner aufsichtsrechtlichen Pflichten und für die Zwecke der amtlichen Sta…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
