Législation

Verordnung vom 19. November 2025 über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen (Gütertransportverordnung, GüTV)

SR 742.411 · GüTV · 55 Artikel

Gütertransportverordnung (SR 742.411) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (55 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Diese Verordnung regelt: a. die Investitionsbeiträge an den Neubau, die Erweiterung und die Erneuerung von Umschlags- und Verladeanlagen nach Artikel 2 Buchstabe c GüTG; b. die finanzielle Förderung des Transports, des Ums…

Art. 2, Transport gefährlicher Güter

(Art. 7 Abs. 1 GüTG) Eisenbahn-, Seilbahn- und Schifffahrtsunternehmen können das Einfüllen, Verladen und Entladen gefährlicher Güter einschränken.…

Art. 3, Investitionsbeiträge

(Art. 10 Abs. 8 GüTG) 1 Der Bund leistet die Investitionsbeiträge an den Neubau, die Erweiterung und Erneuerung von Umschlags- und Verladeanlagen im Inland in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen. 2 Er leistet die In…

Art. 4, Voraussetzungen

(Art. 10 Abs. 8 GüTG) 1 Investitionsbeiträge werden nur geleistet, wenn sich die Betreiberin von Umschlags- und Verladeanlagen mit eigenen Mitteln im Umfang von mindestens zwanzig Prozent an den anrechenbaren Kosten b…

Art. 5, Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs

(Art. 10 Abs. 7 und Art. 32 Abs. 2 GüTG) 1 Die Eigentümerinnen und die Betreiberinnen der vom Bund geförderten KV-Umschlagsanlagen müssen den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Anlage…

Art. 6, Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Dienstleistungen im Gütertransport auf der Schiene

(Art. 13 Abs. 5 und Art. 32 Abs. 2 GüTG) Unternehmen, die Dienstleistungen in der Zustellung von Zügen, Wagen oder Wagengruppen zwisch…

Art. 7, Anrechenbare Kosten

(Art. 10 Abs. 4 und 8 GüTG) 1 Für die Bestimmung der Höhe der Investitionsbeiträge legt das BAV die anrechenbaren Kosten pro Element mittels pauschaler Beträge fest. Für Elemente, für die keine Pauschale festgeleg…

Art. 8, Bemessung

(Art. 10 Abs. 8 GüTG) 1 Der Investitionsbeitrag des Bundes an das anrechenbare Investitionsvolumen beträgt: a. für Erneuerungen von Güterverkehrsanlagen pauschal 40 Prozent; b. für Neubauten und Erweiterungen mit einem anre…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).