Législation

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen (Gütertransportgesetz, GüTG)

SR 742.41 · GüTG · 35 Artikel

Gütertransportgesetz (SR 742.41) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (35 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Dieses Gesetz regelt: a. den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; b. den Bau, die Änderung und den Betrieb von Umschlags- und Verladeanlagen.…

Art. 2, Begriffe

In diesem Gesetz gelten als: a. Einzelwagenladungsverkehr (EWLV) : b. kombinierter Verkehr (KV) : c. Umschlags- und Verladeanlagen: 1. Anschlussgleise: (EBG) weder zur Infrastruktur noch zu den Eisenbahnen gehören, 2. KV-Ums…

Art. 3, Ziele und Grundsatz

1 Dieses Gesetz bezweckt: a. die nachhaltige, insbesondere auf die Reduktion von Treibhausgasen und Luftschadstoffen ausgerichtete Entwicklung des Gütertransports auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen…

Art. 4, Konzept für den Gütertransport

1 Der Bundesrat erarbeitet für den Gütertransport ein Konzept nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 . 2 Er legt darin die Grundlagen fest für die Entwicklung: a. der Rangierbahnhöfe…

Art. 5, Gemeinsame Leitlinien für den Gütertransport auf der Schiene

1 Die Akteure des Gütertransports auf der Schiene erarbeiten gemeinsam Leitlinien zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes. Die Leitlinien können insbesondere betreffen: a.…

Art. 6, Enteignung

Für den Bau von Umschlags- und Verladeanlagen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung geltend gemacht werden.…

Art. 7, Transport gefährlicher Güter

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter. Er berücksichtigt dabei die internationalen Regelwerke. 2 Er regelt insbesondere die Verfahren zur Überprüfung der Konformität v…

Art. 8, Transporte im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz

1 Die Unternehmen sind im Rahmen der Zusammenarbeit der Armee mit den anderen Akteuren des Sicherheitsverbundes Schweiz nach Artikel 119 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 ve…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).