Législation

Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen

SR 742.211 · 85 Artikel

Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (SR 742.211) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (85 Artikel)

Art. 1

Zur Bestellung von Pfandrechten auf Eisenbahnen und vom Bunde konzessionierten Schiffahrtsunternehmungen ist die Bewilligung des Bundesrates erforderlich.…

Art. 2

Der Bundesrat macht das Pfandbestellungsbegehren im Bundesblatte bekannt und setzt für Erhebung von Einsprachen eine angemessene Frist fest. Werden Einsprachen erhoben, so bestimmt der Bundesrat den Einsprechern eine Frist von 30 Tag…

Art. 3

Nach Ablauf der Frist und nach der Erledigung allfälliger Einsprachen wird die Bewilligung erteilt, wenn der Nachweis geleistet wird, dass die Pfandbestellung zur Versicherung bereits bestehender Schuldverpflichtungen oder zur Sicher…

Art. 4

Die Bewilligung schliesst, wenn es sich um Sicherstellung bereits bestehender Schuldverpflichtungen handelt, die definitive, und wenn es sich um ein erst zu kontrahierendes Anleihen handelt, die eventuelle Begründung des Pfandrechtes…

Art. 5

1 Über die Verpfändungen wird ein besonderes Pfandbuch geführt; in dasselbe sind alle bestehenden und alle neu bewilligten Pfandbestellungen einzutragen nach dem Betrage der Forderungen, dem Range und was sonst bedungen worden ist. 2…

Art. 6

Besteht ein älteres Pfandrecht, so behält dasselbe den Vorrang vor dem spätern, soweit die Titelinhaber des erstern dem neuen Anleihen nicht gleiche oder bessere Berechtigung zugestehen.…

Art. 7

Hat die Unternehmung bei einem frühern Anleihen die Zusicherung erteilt, dass sie keine gleichen oder besser berechtigten Titel ausgeben wolle, so wird das Pfandrecht für das neue Anleihen unter der Bedingung erteilt, dass den Titeli…

Art. 8

Soll ein Verzicht auf das Pfandrecht oder den Rang ausgesprochen werden, so ist eine Versammlung der Titelinhaber der betreffenden Anleihen anzuordnen. Stimmt die Mehrheit der vertretenen Titel zum Verzicht, so macht der Bundesrat de…

Alle 85 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).