Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (Bahninfrastrukturfondsgesetz, BIFG)
SR 742.140 · BIFG · 12 Artikel
Bahninfrastrukturfondsgesetz (SR 742.140) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 10, geändert (RO 2021 654) in Kraft seit dem 01.01.2022
- Art. 3, geändert (RO 2021 654) in Kraft seit dem 01.01.2022
- Art. 10, geändert (RO 2021 654) in Kraft seit dem 01.01.2022
- Art. 10, geändert (RO 2021 654) in Kraft seit dem 01.01.2022
- Art. 12, geändert (RO 2017 5205) in Kraft seit dem 01.01.2018
- Art. 7, geändert (RO 2017 5205) in Kraft seit dem 01.01.2018
Auszug aus dem Text (12 Artikel)
1 Der Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (Bahninfrastrukturfonds) ist ein rechtlich unselbstständiger Fonds mit eigener Rechnung. 2 Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 2005 ist subsidiär anwendbar.…
1 Die Fondsrechnung besteht aus einer Erfolgsrechnung, einer Bilanz und einer Investitionsrechnung. 2 Die Erfolgsrechnung weist mindestens aus: a. als Ertrag: 1. die Einlagen in Form von zweckgebundenen Einnahmen, 2. di…
1 Der Bundesrat legt fest, in welcher Höhe die verschiedenen vorgesehenen Finanzmittel dem Bahninfrastrukturfonds zugewiesen werden. 2 Die Beträge nach den Artikeln 87 a Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt im Einvern…
1 Die Bundesversammlung legt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss über den Voranschlag des Bundes mit einfachem Bundesbeschluss die Mittel fest, die dem Bahninfrastrukturfonds jährlich entnommen werden. Die Mittel werden au…
1 Die Bundesversammlung beschliesst für die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zu bewilligenden Entnahmen jeweils einen vierjährigen Zahlungsrahmen. 2 Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung zusammen mit der Bot…
SR 742.101 Die Verpflichtungskredite für Ausbauschritte richten sich nach Artikel 58 EBG.…
1 Der Bahninfrastrukturfonds darf sich nicht über die Bevorschussung hinaus verschulden. 2 Er bildet ab dem 1. Januar 2020 eine angemessene Reserve. ... 3 Guthaben werden nicht verzinst.…
1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Fondsrechnung zur Genehmigung. 2 Er erstellt für den Bahninfrastrukturfonds eine Finanzplanung über drei Jahre. Er bringt sie…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
