Législation

Verordnung vom 16. Juni 2023 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabeverordnung, NSAV)

SR 741.711 · NSAV · 14 Artikel

Nationalstrassenabgabeverordnung (SR 741.711) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (14 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (Nationalstrassen I und II).…

Art. 2, Bezug der Vignette

(Art. 6 a, a 1 Die Klebevignette kann bezogen werden bei: a. den Verkaufsstellen, die die Kantone oder die von ihnen beauftragten Organisationen bezeichnen; b. den vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)…

Art. 3, Anbringen der Klebevignette

(Art. 7 NSAG) 1 Die Klebevignette ist in unbeschädigtem Zustand direkt an das Fahrzeug zu kleben. 2 Sie ist an folgender Stelle anzubringen: a. bei Motorwagen mit Frontscheibe: an einer von aussen gut sich…

Art. 4, Glasbruch

1 Muss die Frontscheibe, an der eine gültige Klebevignette ordnungsgemäss angeklebt worden ist, wegen Beschädigung ersetzt werden, so ist die Klebevignette vor der Benützung einer Nationalstrasse I und II durch eine neue Vi…

Art. 5, Übertragen der E-Vignette

1 Im Falle eines Kontrollschildwechsels kann die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die E-Vignette im Informationssystem des BAZG auf das neue Kontrollschild übertragen, nachdem die zuständige Verkehrs…

Art. 6, Abrechnung mit den Kantonen

(Art. 9 a 1 Die Kantone rechnen periodisch mit dem BAZG über die verkauften Klebevignetten nach dessen Weisungen ab. 2 Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Dezember bis zum 30. November. 3 Das BAZG kann die erf…

Art. 7, Kontrollen

(Art. 11 NSAG) 1 Die vom BAZG oder von den Kantonen eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zur Überprüfung der ordnungsgemässen Entrichtung der Abgabe: a. Fahrzeuge anhalten; b. kontrollieren, ob eine Klebevi…

Art. 8, Anforderungen an Anlagen für automatisierte Kontrollen

(Art. 11 NSAG) Die fest installierten und die mobilen Anlagen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: a. Sie müssen von den vorbeifahrenden Fahrzeugen Front-, Heck und Übers…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).