Législation

Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)

SR 741.71 · NSAG · 33 Artikel

Nationalstrassenabgabegesetz (SR 741.71) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (33 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Abgabe).…

Art. 2, Geltungsbereich

Die Abgabe wird für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (Nationalstrassen I und II) nach dem Netzbeschluss vom 10. Dezember 2012 erhoben.…

Art. 3, Abgabeobjekt

1 Die Abgabe muss entrichtet werden für Motorfahrzeuge und Anhänger, die im In- oder Ausland immatrikuliert sind und mit denen Nationalstrassen I und II benützt werden. 2 Sie ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die de…

Art. 4, Ausnahmen

1 Von der Abgabe ausgenommen sind: a. Fahrzeuge mit Militärkontrollschildern sowie Fahrzeuge, die von der Armee gemietet oder requiriert worden sind und mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren; b. Fahrze…

Art. 5, Abgabepflichtige Personen

Abgabepflichtig sind die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer und subsidiär die Halterin oder der Halter.…

Art. 6, Abgabebetrag

Die Abgabe beträgt 40 Franken.…

Art. 6 a, Form der Entrichtung

Die Abgabe ist zu entrichten: a. mit dem Kauf einer Klebevignette; oder b. mit der Registrierung des Kontrollschildes im Informationssystem des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) (E-Vignette).…

Art. 7, Klebevignette

1 … 2 Die Klebevignette ist direkt am Fahrzeug aufzukleben, bevor erstmals in einer Abgabeperiode eine Nationalstrasse I oder II benützt wird. 3 Sie darf nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden. 4 Sie gilt als e…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).