Législation

Verordnung vom 15. Juni 2001 über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)

SR 741.622 · GGBV · 28 Artikel

Gefahrgutbeauftragtenverordnung (SR 741.622) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (28 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung von Personen, welche für die Verminderung von Gefahren tätig sind, die sich aus dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Unternehmungen, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern befördern oder sie in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen. Fas…

Art. 3, Definitionen

In dieser Verordnung bedeuten: a. Unternehmung: jede natürliche oder juristische Person, jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit sowie jede staatliche Einrichtung mit oder ohne eigene Rechtspersönlic…

Art. 4, Ernennung der Gefahrgutbeauftragten

1 Die Unternehmungen müssen für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Handhabung gefährlicher Güter einen, eine oder mehrere Gefahrgutbeauftragte ernennen. 2 Gefahrgutbeauftragte können Angehörige…

Art. 5, Befreiung

1 Die Ausnahmen von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, sind im Anhang geregelt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann den Anhang unter Berücksichtigung der Entwicklun…

Art. 6, Einsatz der Gefahrgutbeauftragten

1 Die Gefahrgutbeauftragten dürfen nur in den Bereichen eingesetzt werden, für welche sie einen Schulungsnachweis besitzen. 2 Ernennt die Unternehmung mehrere Gefahrgutbeauftragte, so muss sie deren…

Art. 7, Meldung an die Behörden

Die Unternehmungen müssen der Vollzugsbehörde unaufgefordert innert 30 Tagen nach der Ernennung die Namen der Gefahrgutbeauftragten und die in deren Schulungsnachweis aufgeführten Bereiche bekannt geben.…

Art. 8, Stellung der Gefahrgutbeauftragten im Betrieb

1 Die Unternehmungen müssen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Gefahrgutbeauftragten ihre Aufgaben erfüllen können. 2 Sie müssen den Gefahrgutbeauftragten die nötige Unabhängigk…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).