Législation

Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV)

SR 741.521 · CZV · 30 Artikel

Chauffeurzulassungsverordnung (SR 741.521) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (30 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerin­nen zum Transport von Personen und Gütern auf der Strasse, ihre Weiterbildung sowie die Anforderungen an die Weiterbildungsstätten.…

Art. 2, Zulassungsvoraussetzung

1 Wer mit Motorwagen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 Personentrans­porte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Personentransport. 2 Wer mit Motorwagen der Kategorie C oder der Unt…

Art. 3, Ausnahmen

Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen: a. die zu nicht gewerblichen Personen- oder Gütertransporten verwendet werden; als nicht gewerblicher Transport gilt jeder Transport im Strassen…

Art. 4, Fahrten während der Berufsausbildung

1 Im Binnenverkehr dürfen während höchstens eines Jahres Personen- oder Gütertransporte ohne Fähigkeitsausweis durchgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin den Führerausw…

Art. 5, Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation

Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Grundqualifikation und W…

Art. 6, Voraussetzungen

1 Der Fähigkeitsausweis für den Personentransport wird Personen erteilt, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 besitzen und die Theo­rieprüfung und die praktische Prüfung nach den Artikeln 1…

Art. 7, Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland

1 Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland, die in der Schweiz Wohnsitz nehmen, wird der Fähigkeitsausweis ohne Prüfung erteilt, wenn: a. eine entsprechende Berech…

Art. 8, Zuständige Behörde

Die Fähigkeitsausweise werden erteilt: a. vom Wohnsitzkanton; b. bei Personen mit Wohnsitz im Ausland vom Kanton, in dem das Unterneh­men niedergelassen ist, das die Personen beschäftigt.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).