Législation

Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV)

SR 741.31 · 86 Artikel

VVV (SR 741.31) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (86 Artikel)

Art. 1, Motorfahrzeuge Gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 wurden im ganzen Erlass die Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt ( AS 2011 4933 ).

1 Die im SVG und in dieser Verordnung enthaltenen Haftpflicht-…

Art. 2, Losgelöste Motorfahrzeug-Anhänger

1 Wird ein Schaden durch einen Anhänger verursacht, der nicht mit einem Motorfahrzeug verbunden ist, so trifft die Haftung gemäss Artikel 69 SVG den Halter des Anhängers. Hat jedoch eine andere Perso…

Art. 3, Mindestversicherung

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975 ( AS 1975 1857 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 649 ). Mindestversicherung 1 Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigt…

Art. 3 a, Erfordernis

Ursprünglich Art. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 83 ). Erfordernis 1 Motorfahrzeuge und zur Personenbeförderung bestimmte Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, ausgenom…

Art. 4, Inhalt und Form

1 Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages un…

Art. 5, Ausstellung der Nachweise

1 Versicherungsnachweise können ausgestellt werden: a. von Versicherungsunternehmungen, die nach der Bundesgesetzgebung über die Versicherungsaufsicht zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung in…

Art. 6, Prüfung, Aufbewahrung

1 Die Behörde weist den Versicherungsnachweis zurück, wenn die darin enthaltenen Angaben unvollständig oder unzutreffend sind. In Zweifelsfällen veranlasst sie die erforderlichen Erhebungen oder benachrichtigt d…

Art. 7, Meldung des Versicherers

1 Der Versicherer darf das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung frühestens an dem Tag melden, an dem die vertragsgemässe Versicherungsdeckung endet. Veranlasst der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).