Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
SR 741.11 · 116 Artikel
VRV (SR 741.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 33, geändert (RO 2024 607) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 80, geändert (RO 2024 28) in Kraft seit dem 01.04.2024
- Art. 73, geändert (RO 2000 2883) in Kraft seit dem 01.04.2024
- Art. 77, geändert (RO 2024 28) in Kraft seit dem 01.04.2024
- Art. 77, geändert (RO 2024 28) in Kraft seit dem 01.04.2024
- Art. 58, geändert (RO 2022 13) in Kraft seit dem 01.04.2022
Was sich vorbereitet
Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:
- Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Beteiligung des Bundes an der RUAG International Holding AG
- Teilrevision von sieben Verordnungen des Strassenverkehrsrechts
- Änderung der Verkehrsregelnverordnung und der Verkehrszulassungsverordnung sowie Erlass einer Departementsverordnung zur einheitlichen Regelung privater Ausnahmetransportbegleitung
Auszug aus dem Text (116 Artikel)
(Art. 1 SVG) 1 Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. 2 Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. 3 Autobahnen und Autostr…
Die Ziffern in Klammern nach Bezeichnungen von Signalen und Markierungen beziehen sich auf die Abbildungen in Anhang 2 SSV .…
(Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 7 Bst. a SVG) 1 Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen. 2 Fahrunfähigke…
(Art. 31 Abs. 2 bis ter 1 Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten: a. auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Strasse; b. im berufsmässigen…
(Art. 31 Abs. 1 SVG) 1 Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat f…
(Art. 57 Abs. 5 SVG) 1 Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Die Fahrzeugführer h…
(Art. 57 Abs. 5 SVG) 1 Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht‑, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt S…
(Art. 32 Abs. 1 SVG) 1 Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können. 2 u…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
