Législation

Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)

SR 734.31 · LeV · 153 Artikel

Leitungsverordnung (SR 734.31) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (153 Artikel)

Art. 1, Zweck

Diese Verordnung bezweckt die Vermeidung von Gefahren, die von elektrischen Leitungen sowie von der Annäherung, Parallelführung und Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, mit anderen Anlagen oder mit Bauten ausgehen.…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Leitungen. 2 Die Bestimmungen für die Erstellung gelten für bestehende Leitungen, wenn: a. sie vollständig umgebaut werden; b. sie in b…

Art. 3, Weitere Vorschriften

1 Für Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Leitungen gelten zudem die Bestimmungen der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 sowie der Schwachstromverordnung vom 30. März 1994 . 2 ……

Art. 4, Begriffe

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe sind in Anhang 1 definiert.…

Art. 5, Grundsatz

Elektrische Leitungen dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden.…

Art. 6, Regeln der Technik

1 Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik. 2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC und CENELEC . Wo international harmonisierte N…

Art. 7, Störschutz

1 Elektrische Leitungen müssen, soweit dies ohne ausserordentlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und instand gehalten werden, dass sie in allen Betriebszuständen den bestimmungsgemässen Betrieb anderer Stark-…

Art. 8, Vermeiden von Beeinflussungen durch Leitungen

1 Bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich, mit anderen Anlagen oder mit Bauten sind unzulässige gegenseitige Beeinflussungen oder Beschädi…

Alle 153 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).