Législation

Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV)

SR 734.27 · NIV · 48 Artikel

Niederspannungs-Installationsverordnung (SR 734.27) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (48 Artikel)

Art. 1, Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen. 2 Sie gilt für elektris…

Art. 2, Begriffe

1 Elektrische Installationen sind: a. Hausinstallationen nach Artikel 14 des EleG; b. Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich zusammenhängen und sich auf einem Areal befinden, über das…

Art. 3, Grundlegende Anforderungen an die Sicherheit

1 Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst…

Art. 4, Grundlegende Anforderungen zur Vermeidung von Störungen

1 Elektrische Installationen müssen, soweit dies ohne aussergewöhnlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und in Stand gehalten werden, dass sie den bestimmungsgemässe…

Art. 5, Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation

1 Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss au…

Art. 6

Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Install…

Art. 7, Bewilligung für natürliche Personen

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4981 ). Bewilligung für natürliche Personen Natürliche Personen, die in eigener Verantwortung Installationsarbeiten ausführen, erhalten die allgeme…

Art. 8, Fachkundigkeit im Installationsbereich

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 4981 ). Fachkundigkeit im Installationsbereich 1 Fachkundig ist eine Person, welche die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstallation…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).