Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung)
SR 734.2 · 86 Artikel
Starkstromverordnung (SR 734.2) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 5, geändert (RO 2016 119) in Kraft seit dem 20.04.2016
- Art. 4, geändert (RO 1998 54) in Kraft seit dem 01.01.1998
- Art. 4, geändert (RO 1998 54) in Kraft seit dem 01.01.1998
- Art. 2, geändert (RO 1997 1016) in Kraft seit dem 01.05.1997
- Art. 5, geändert (RO 1997 1008) in Kraft seit dem 01.05.1997
Auszug aus dem Text (86 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Starkstromanlagen. 2 Die Bestimmungen für die Erstellung gelten für bestehende Anlagen, wenn: a. sie vollständig umgebaut werden; b. si…
Fassung gemäss Art. 59 Abs. 1 der V vom 5. Dez. 1994 über elektrische Anlagen von Bahnen, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1995 1024). Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten auch: a. die Verordnung…
In dieser Verordnung bedeuten: 1. Anlageerdung: 2. Arbeitserder: 3. Berührungssicher: 4. Berührungsspannung: 5. Betriebsinhaber: 6. Betriebsbereich: 7. Bezugserde: 8. Erdschluss: 9. Erdung: 10. Erdungsleiter: 11. Gasisoliert…
1 Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden…
1 Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen dürfen, soweit dies ohne ausserordentlichen Aufwand möglich ist, in allen Betriebszuständen den bestimmungsgemässen Gebrauch anderer elektrischer…
1 Starkstromanlagen müssen so erstellt, geändert, betrieben und instandgehalten werden, dass: a. die Entstehung von Bränden und Explosionen weitgehend verhindert wird; b. Einwirkungen durch äussere Brände und Explosionen…
1 Die massgebenden Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz, sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen zu beac…
SN 0055000 In Starkstromanlagen muss bei allen Zugängen, Umzäunungen, Türen und ähnlichen Einrichtungen mit dauerhaft lesbaren Warnzeichen, gegebenenfalls mit ergänzendem Text, auf das Vorhandensein von gefäh…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
