Législation

Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG)

SR 734.0 · EleG · 81 Artikel

Elektrizitätsgesetz (SR 734.0) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (81 Artikel)

Art. 1

Die Erstellung und der Betrieb der in den Artikeln 4 und 13 bezeichneten elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen wird der Oberaufsicht des Bundes unterstellt, und es sind für dieselben die vom Bundesrate erlassenen Vorschriften m…

Art. 2

1 Als Schwachstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen normalerweise keine Ströme auftreten können, die für Personen oder Sachen gefährlich sind. 2 Als Starkstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen Ströme benützt wer…

Art. 3

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. 2 Er regelt: a. die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen…

Art. 3 a

1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung und des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (Inspektorat). 2 Er sieht vor, da…

Art. 3 b

1 Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere: a. das Verfahren zur Erhebung der Gebühren; b. die Höhe der Gebühren; c. die Haftung im Falle mehrerer Gebührenpflichtiger; d. die Verjährung von Gebühren…

Art. 4

1 Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen alle Schwachstromanlagen, welche öffentlichen Grund und Boden oder Eisenbahngebiet benützen oder zufolge der Nähe von Starkstromanlagen zu Betriebsstörungen oder Gefährdungen Veranlassu…

Art. 5 12

12…

Art. 13

1 Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen alle Starkstromanlagen. 2 Einzelanlagen auf eigenem Grund und Boden, welche die für Hausinstallationen zulässige Maximalspannung nicht überschreiten und die nicht zufolge der Nähe ande…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).