Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG)
SR 734.0 · EleG · 81 Artikel
Elektrizitätsgesetz (SR 734.0) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 15b, geändert (RO 2026 99) in Kraft seit dem 01.04.2026
- Art. 15k, geändert (RO 2026 99) in Kraft seit dem 01.04.2026
- Art. 25a, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 16f, geändert (RO 2020 4085) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 16a, geändert (RO 1999 3071) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 16f, geändert (RO 2020 4085) in Kraft seit dem 01.01.2021
Auszug aus dem Text (81 Artikel)
Die Erstellung und der Betrieb der in den Artikeln 4 und 13 bezeichneten elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen wird der Oberaufsicht des Bundes unterstellt, und es sind für dieselben die vom Bundesrate erlassenen Vorschriften m…
1 Als Schwachstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen normalerweise keine Ströme auftreten können, die für Personen oder Sachen gefährlich sind. 2 Als Starkstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen Ströme benützt wer…
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. 2 Er regelt: a. die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen…
1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung und des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (Inspektorat). 2 Er sieht vor, da…
1 Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere: a. das Verfahren zur Erhebung der Gebühren; b. die Höhe der Gebühren; c. die Haftung im Falle mehrerer Gebührenpflichtiger; d. die Verjährung von Gebühren…
1 Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen alle Schwachstromanlagen, welche öffentlichen Grund und Boden oder Eisenbahngebiet benützen oder zufolge der Nähe von Starkstromanlagen zu Betriebsstörungen oder Gefährdungen Veranlassu…
12…
1 Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen alle Starkstromanlagen. 2 Einzelanlagen auf eigenem Grund und Boden, welche die für Hausinstallationen zulässige Maximalspannung nicht überschreiten und die nicht zufolge der Nähe ande…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
