Législation

Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV)

SR 732.17 · SEFV · 53 Artikel

Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SR 732.17) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (53 Artikel)

Art. 1

Der Stilllegungsfonds und der Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Fonds) haben ihren Sitz in Bern.…

Art. 2, Stilllegungskosten

1 Als Stilllegungskosten gelten alle Kosten, die bei der Stilllegung von Kernanlagen entstehen. 2 Zu den Stilllegungskosten gehören namentlich die Kosten für: a. die anlagetechnische Vorbereitung für die Stilllegun…

Art. 3, Entsorgungskosten

1 Als Entsorgungskosten gelten alle Kosten, die für die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und der abgebrannten Brennelemente nach endgültiger Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken anfallen. 2 Zu den Entso…

Art. 4, Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten

1 Die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage erstellen alle fünf Jahre jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stillleg…

Art. 4 a, Vorzeitige Neuberechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten

1 Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sind schon vor Ablauf der Fünf-Jahresfrist nach Artikel 4 Absatz 1 neu zu berechnen, wenn infolge unvorhergesehener Umstände…

Art. 5, Verwaltungskosten der Fonds

1 Als Verwaltungskosten gelten insbesondere: a. die Taggelder und Entschädigungen für die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees sowie der Fach- und Arbeitsgruppen; b. die K…

Art. 6, Beitragspflicht

1 Beiträge an den Stilllegungsfonds sind zu leisten durch den Eigentümer einer Kernanlage: a. in der Energie vorwiegend zur Nutzung erzeugt wird; b. die der Zwischenlagerung von abgebrannten Kernbrennstoffen und radio…

Art. 7, Dauer der Beitragspflicht

1 Die Beitragspflicht für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds beginnt mit der Inbetriebnahme der Kernanlage. 2 Sie endet mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage (Art. 29 Abs. 1 KEG…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).