Législation

Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV)

SR 732.11 · 89 Artikel

KEV (SR 732.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (89 Artikel)

Art. 1, Geltungsbereich für Kernmaterialien

1 Als Kernmaterialien gelten: a. die Ausgangsmaterialien: 1. Natururan, d.h. Uran mit der in der Natur auftretenden Isotopenmischung, 2. abgereichertes Uran, d.h. Uran, das einen geringeren Anteil…

Art. 2, Geltungsbereich für Kernanlagen

1 Nicht als Kernanlagen gelten Anlagen, in denen folgende Kernmaterialien gewonnen, hergestellt, verwendet, bearbeitet oder gelagert werden: a. Stoffe, die insgesamt höchstens 1000 kg Natururan, abgere…

Art. 3, Geltungsbereich für Vermittlung

Nicht als Vermittlung gelten Tätigkeiten mit nuklearen Gütern im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k KEG, wenn die nuklearen Güter dem Eigenbedarf in der Schweiz dienen.…

Art. 4, Begriffe

Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 1.…

Art. 5, Sachplan geologische Tiefenlager

Der Bund legt in einem Sachplan die Ziele und Vorgaben für die Lagerung der radioaktiven Abfälle in geologischen Tiefenlagern für die Behörden verbindlich fest.…

Art. 6, Aufsichtsbehörden

Aufsichtsbehörden sind: a. in Bezug auf nukleare Sicherheit und Sicherung das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI); b. das Bundesamt für die übrigen Bereiche beim Vollzug des KEG.…

Art. 7, Anforderungen an die nukleare Sicherheit

Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit müssen folgende Schutzmassnahmen getroffen werden: a. Bei der Auslegung, beim Bau, bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb von Kernanlagen sind bewä…

Art. 8, Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle

1 Bei Kernanlagen sind gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage Schutzmassnahmen zu treffen. 2 Als Störfälle mit Ursprung innerhalb der Anlage gelten insbesondere R…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).