Législation

Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)

SR 732.1 · 109 Artikel

KEG (SR 732.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (109 Artikel)

Art. 1, Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren.…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für: a. nukleare Güter; b. Kernanlagen; c. radioaktive Abfälle: 1. die in Kernanlagen anfallen, oder 2. die nach Artikel 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 SR 814.50 (StSG) a…

Art. 3, Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a. Beobachtungsphase: längerer Zeitraum, während dessen ein geologisches Tiefenlager vor dem Verschluss überwacht wird und die radioaktiven Abfälle ohne grossen Aufwand zurückgeholt werden können;…

Art. 4, Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie

1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werd…

Art. 5, Schutzmassnahmen

1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertig…

Art. 6, Bewilligungspflichten

1 Wer mit Kernmaterialien umgeht, braucht eine Bewilligung der vom Bundesrat bezeichneten Behörde. 2 Der Bundesrat kann die Bewilligungspflicht einführen für: a. den Umgang mit Materialien und Ausrüstungen, die…

Art. 7, Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. der Schutz von Mensch und Umwelt und die nukleare Sicherheit und Sicherung gewährleistet sind; b. keine Gründe der Nichtverbreitung von Kernwaffen, insbesondere völke…

Art. 8, Massnahmen im Einzelfall und gegenüber einzelnen Bestimmungsländern, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1 Unabhängig davon, ob eine Bewilligungspflicht besteht, kann der Bundesrat oder die vom ihm bezeichnete Behörde die Einfuhr,…

Alle 109 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).