Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
SR 732.1 · 109 Artikel
KEG (SR 732.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 102, geändert (RO 2024 257) in Kraft seit dem 01.04.2025
- Art. 5, geändert (RO 2022 232) in Kraft seit dem 01.01.2024
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- Art. 24, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 72, geändert (RO 2020 2743) in Kraft seit dem 01.01.2022
- Art. 49, geändert (RO 2020 4085) in Kraft seit dem 01.01.2021
Auszug aus dem Text (109 Artikel)
Dieses Gesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren.…
1 Dieses Gesetz gilt für: a. nukleare Güter; b. Kernanlagen; c. radioaktive Abfälle: 1. die in Kernanlagen anfallen, oder 2. die nach Artikel 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 SR 814.50 (StSG) a…
In diesem Gesetz bedeuten: a. Beobachtungsphase: längerer Zeitraum, während dessen ein geologisches Tiefenlager vor dem Verschluss überwacht wird und die radioaktiven Abfälle ohne grossen Aufwand zurückgeholt werden können;…
1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werd…
1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertig…
1 Wer mit Kernmaterialien umgeht, braucht eine Bewilligung der vom Bundesrat bezeichneten Behörde. 2 Der Bundesrat kann die Bewilligungspflicht einführen für: a. den Umgang mit Materialien und Ausrüstungen, die…
Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. der Schutz von Mensch und Umwelt und die nukleare Sicherheit und Sicherung gewährleistet sind; b. keine Gründe der Nichtverbreitung von Kernwaffen, insbesondere völke…
1 Unabhängig davon, ob eine Bewilligungspflicht besteht, kann der Bundesrat oder die vom ihm bezeichnete Behörde die Einfuhr,…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
