Verordnung vom 1. November 2017 über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)
SR 730.02 · EnEV · 20 Artikel
Energieeffizienzverordnung (SR 730.02) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 4, geändert (RO 2022 776) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 12, geändert (RO 2019 3469) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 2, geändert (RO 2022 356) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 13, geändert (RO 2021 819) in Kraft seit dem 01.01.2022
- Art. 13, geändert (RO 2020 6125) in Kraft seit dem 01.05.2021
- Art. 2, geändert (RO 2020 1415) in Kraft seit dem 15.05.2020
Was sich vorbereitet
Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:
Auszug aus dem Text (20 Artikel)
1 Mit dieser Verordnung soll der Energieverbrauch serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte reduziert und deren Energieeffizienz gesteigert werden. 2 Sie gilt für serienmässig hergestellte Anl…
In dieser Verordnung bedeuten: a. Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Inverkehrbring…
Die in den Anhängen 1.1–3.2 aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile (Anlagen und Geräte) dürfen nur in Verkehr gebracht und abgegeben w…
1 Die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 1.1–2.14 festgelegt. Fass…
1 Der spezifische Energieverbrauch, die Energieeffizienz sowie die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten werden durch ein Konformitätsbewertungsverfahren ermittelt; die Einz…
1 Wer die in den Anhängen 1.1–1.22 Anhang 1.21 tritt am 1. März 2021 in Kraft, Anhang 1.22 tritt am 1. September 2021 in Kraft (AS 2020 1439 1442). , 3.1 Anhang 3.1 wird am 1. September 2021 aufgehoben. und 3.2 aufgefüh…
1 Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mit einer Konformitätserklärung bestätigen können, dass diese den in den Anhängen 1.1–3.2 festgelegten Anforderungen entsprechen. 2 Die Konformitätser…
1 Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mittels technischer Unterlagen belegen können, dass die in den Anhängen 1.1–3.2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind. 2 Die technischen Unterlagen…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
