Législation

Verordnung vom 1. November 2017 über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)

SR 730.02 · EnEV · 20 Artikel

Energieeffizienzverordnung (SR 730.02) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

Was sich vorbereitet

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Auszug aus dem Text (20 Artikel)

Art. 1, Zweck und Geltungsbereich

1 Mit dieser Verordnung soll der Energieverbrauch serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte reduziert und deren Energieeffizienz gesteigert werden. 2 Sie gilt für serienmässig hergestellte Anl…

Art. 2, Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Inverkehrbring…

Art. 3, Allgemeine Voraussetzungen

Die in den Anhängen 1.1–3.2 aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile (Anlagen und Geräte) dürfen nur in Verkehr gebracht und abgegeben w…

Art. 4, Mindestanforderungen

1 Die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 1.1–2.14 festgelegt. Fass…

Art. 5, Konformitätsbewertungsverfahren

1 Der spezifische Energieverbrauch, die Energieeffizienz sowie die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten werden durch ein Konformitätsbewertungsverfahren ermittelt; die Einz…

Art. 6, Kennzeichnung

1 Wer die in den Anhängen 1.1–1.22 Anhang 1.21 tritt am 1. März 2021 in Kraft, Anhang 1.22 tritt am 1. September 2021 in Kraft (AS 2020 1439 1442). , 3.1 Anhang 3.1 wird am 1. September 2021 aufgehoben. und 3.2 aufgefüh…

Art. 7, Konformitätserklärung

1 Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mit einer Konformitätserklärung bestätigen können, dass diese den in den Anhängen 1.1–3.2 festgelegten Anforderungen entsprechen. 2 Die Konformitätser…

Art. 8, Technische Unterlagen

1 Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mittels technischer Unterlagen belegen können, dass die in den Anhängen 1.1–3.2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind. 2 Die technischen Unterlagen…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).