Législation

Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV)

SR 730.01 · 124 Artikel

EnV (SR 730.01) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

Was sich vorbereitet

Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:

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Auszug aus dem Text (124 Artikel)

Art. 1

Diese Verordnung regelt: a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 702 ). den Herkunftsnachweis für Elektrizität und die Stromkennzeichnung; a bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20.…

Art. 2, Pflichten Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6121 ).

1 Produzentinnen und Produzenten von Elektrizität müssen die Produktionsanlage registrieren und die produzierte Elektrizität mitt…

Art. 3, Entwertung

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die: a. für die Stromkennzeichnung verwendet werden; b. Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder c. f…

Art. 3 a, Herkunftsnachweise des Bundes

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 702 ). Herkunftsnachweise des Bundes Der Bund kann Herkunftsnachweise für von ihm produzierte und eingespeiste Elektrizität dem Abnehmer der Ele…

Art. 4

1 Die Stromkennzeichnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b EnG muss jährlich mittels Herkunftsnachweis vorgenommen werden, und zwar für jede an Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Kilowattstunde. Bei Eisenbahnen gelte…

Art. 4 a, Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für folgende Brenn- und Treibstoffe: a. flüssige oder gasförmige Brenn- und Treibstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden (erneuerbar…

Art. 4 b, Pflichten

1 Produzenten von Brenn- und Treibstoffen müssen die Produktionsanlage in der Datenbank der Vollzugsstelle registrieren und die Menge der produzierten Brenn- und Treibstoffe mittels Herkunftsnachweis bei der Vollzugsstell…

Art. 4 c, Entwertung

1 Einen Herkunftsnachweis hat zu entwerten oder von einem beauftragten Dritten entwerten zu lassen, wer: a. den ökologischen Mehrwert eines zugrundeliegenden Brenn- oder Treibstoffs an Endverbraucherinnen oder Endverbrau…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).