Législation

Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG)

SR 730.0 · 88 Artikel

EnG (SR 730.0) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

Was sich vorbereitet

Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:

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Auszug aus dem Text (88 Artikel)

Art. 1, Zweck

1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. 2 Es bezweckt: a. die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen…

Art. 2, Richtwerte für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien

1 Bei der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, ausgenommen aus Wasserkraft, ist ein Ausbau anzustreben, mit dem die durchschnittliche inländische…

Art. 3, Verbrauchsrichtwerte

1 Beim durchschnittlichen Energieverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 eine Senkung um 16 Prozent bis zum Jahr 2020 und eine Senkung um 43 Prozent bis zum Jahr 2035 anzustreben. 2 Bei…

Art. 4, Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft

1 Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. 2 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone…

Art. 5, Grundsätze

1 Behörden, Unternehmen der Energieversorgung, Planerinnen und Planer, Hersteller und Importeure von energieverbrauchenden Anlagen, Fahrzeugen und Geräten sowie Verbraucherinnen und Verbraucher beachten die nachstehenden G…

Art. 6, Begriff und Zuständigkeit

1 Die Energieversorgung umfasst Gewinnung, Umwandlung, Lagerung und Speicherung, Bereitstellung, Transport, Übertragung sowie Verteilung von Energieträgern und Energie bis zur Endverbraucherin und zum Endver…

Art. 7, Leitlinien

1 Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren…

Art. 8, Sicherung der Energieversorgung

1 Zeichnet sich ab, dass die Energieversorgung der Schweiz längerfristig nicht genügend gesichert ist, so schaffen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten rechtzeitig die Voraussetzungen, dami…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).