Législation

Verordnung des UVEK vom 20. Dezember 2019 über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV)

PAVVSR 725.116.214In KraftStand am 01.08.202526 Artikel

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  • AS 2025 446in Kraft am 01.08.2025
    eingefügt: Art. 2, 4, 14, 20 · geändert: Art. 18
  • AS 2021 562in Kraft am 01.10.2021
    eingefügt: Art. 1b

2 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittBeitragsberechtigte Gemeinden1–1a
  2. 1a. AbschnittAnforderungen an Agglomerationsprogramme1b–9
  3. 2. AbschnittPrüfverfahren10–15
  4. 3. AbschnittPauschale Bundesbeiträge für Massnahmen nach Artikel 21a MinVV16–17
  5. 4. AbschnittUmsetzung der Agglomerationsprogramme18–20
  6. 5. AbschnittSchlussbestimmungen21–24

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 17e Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) und auf die Artikel 18a Absatz 3, 19 Absatz 2, 21a Absätze 2 und 3 und 21b Absatz 3 der Verordnung vom 7. November 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV), verordnet:

1. Abschnitt Beitragsberechtigte Gemeinden

Art. 1Festlegung der beitragsberechtigten Gemeinden

Die beitragsberechtigten Gemeinden sind im Anhang festgelegt.

Art. 1aVorschlag auf Aufnahme oder Streichung einer Gemeinde

1

 Die Kantone oder eine Trägerschaft können dem UVEK im Rahmen jeder neuen Generation des Programms Agglomerationsverkehr die Aufnahme einzelner Gemeinden in den Anhang oder die Streichung einzelner Gemeinden aus dem Anhang vorschlagen.

2

 Die Vorschläge sind gemäss den Vorgaben des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) einzureichen.

3

 Der Vorschlag wird berücksichtigt, wenn das Erfordernis der räumlichen Kohärenz (Art. 19 Abs. 2 MinVV) erfüllt ist.

1a. Abschnitt Anforderungen an Agglomerationsprogramme

Art. 1bAufbau eines Agglomerationsprogramms1

Ein Agglomerationsprogramm muss mindestens die folgenden Teile enthalten:

  1. a.

    Hauptteil;

  2. b.

    Massnahmenteil;

  3. c.

    falls in einer Vorgängergeneration eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde: Umsetzungstabellen, unter Angabe der vom ARE verlangten Informationen und einschliesslich kartografischer Darstellungen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 25. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 562).

Art. 2Hauptteil

1

 Der Hauptteil muss mindestens die folgenden Bausteine enthalten:

  1. a.

    eine Situations- und Trendanalyse zu Verkehr und Siedlung, unter Berücksichtigung der Landschaft, und Umwelt;

  2. b.

    ein Zukunftsbild der Agglomeration mit den Entwicklungszielen zu Verkehr und Siedlung, unter Berücksichtigung der Landschaft;

  3. c.

    eine Beschreibung des Handlungsbedarfs in den Bereichen Verkehr und Siedlung;

  4. d.

    Teilstrategien in den Bereichen Verkehr und Siedlung, unter Berücksichtigung der Landschaft;

  5. e.

    eine Beschreibung der Massnahmen und deren Priorisierung;

  6. f.

    einen Umsetzungsbericht, sofern in einer Vorgängergeneration eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde.

2

 Die Bausteine nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e sind mit kartografischen Darstellungen zu ergänzen.

3

 Bei Agglomerationsprogrammen ab der sechsten Generation muss bei den Bausteinen nach Absatz 1 Buchstaben a–d die Landschaft sowohl im Bereich Verkehr wie auch im Bereich Siedlung berücksichtigt werden.1

4

 Hat eine Trägerschaft ein Agglomerationsprogramm eingereicht und reicht sie für die darauffolgende Generation erneut ein Agglomerationsprogramm ein, so müssen dafür mindestens die Bausteine nach Absatz 1 Buchstaben c, e und f überarbeitet werden.2

5

 Wird in einem Agglomerationsprogramm ein geografischer oder thematischer Schwerpunkt gesetzt, so muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzung nach Artikel 18a Absatz 2 zweiter Satz MinVV erfüllt ist. Der Schwerpunkt muss in den Bausteinen nach Absatz 1 Buchstaben a–e behandelt werden.3

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 446).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 446).
  3. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 446).

Art. 3Massnahmenteil

Der Massnahmenteil muss mindestens die folgenden Bestandteile enthalten:

  1. a.

    ein Massnahmenblatt für jede Massnahme, die innerhalb von vier Jahren nach der Verabschiedung des entsprechenden Bundesbeschlusses zum Programm Agglomerationsverkehr ausführungsreif ist (A-Massnahme);

  2. b.

    ein Massnahmenblatt für jede Massnahme, die in der nächsten Generation des Programms Agglomerationsverkehr voraussichtlich die Voraussetzungen einer A-Massnahme erfüllt (B-Massnahme);

  3. c.

    eine Tabelle mit den A- und B-Massnahmen;

  4. d.

    eine Tabelle mit den Massnahmen nationaler, kantonaler und weiterer relevanter Planungen in der Schweiz und im grenznahen Ausland im Bereich Verkehr, die mit den Massnahmen nach Buchstabe c zusammenhängen und deren Finanzierung feststeht.

Art. 4Massnahmen

1

 Das Agglomerationsprogramm muss Massnahmen in den folgenden Kategorien enthalten:

  1. a.

    Verkehrsinfrastrukturmassnahmen, für welche die Trägerschaft beantragt:

    1. 1.

      Bundesbeiträge nach Artikel 21 MinVV, oder

    2. 2.

      Bundesbeiträge nach Artikel 21a MinVV für Agglomerationsprogramme der dritten, vierten oder fünften Generation des Programms Agglomerationsverkehr oder Bundesbeiträge nach Artikel 21b MinVV für Agglomerationsprogramme ab der sechsten Generation;

  2. b.

    Verkehrsmassnahmen, die vom Bund nicht mitfinanziert werden;

  3. c.

    Siedlungsmassnahmen.

2

 Bei allen Massnahmenkategorien nach Absatz 1 muss das Agglomerationsprogramm A- und B-Massnahmen enthalten.

3

 Für jede Verkehrsinfrastrukturmassnahme sind Angaben zu den folgenden Kriterien erforderlich:

  1. a.

    Angabe, ob und in welcher Höhe eine Mitfinanzierung durch den Bund beantragt wird;

  2. b.

    Kohärenz nach Artikel 6;

  3. c.

    Planungsstand;

  4. d.

    Kosten-Nutzen-Verhältnis;

  5. e.

    Bau- und Finanzreife.

4

 Handelt es sich um eine Verkehrsinfrastrukturmassnahme im Ausland, so ist überdies anzugeben, ob ein massgeblicher Nutzen in der Schweiz zu erwarten ist.

5

 Bei einer Kleinmassnahme nach Artikel 21b MinVV dürfen die anrechenbaren Kosten fünf Millionen Franken nicht übersteigen.1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 446).

Art. 5Vorprojekt

1

 Betragen die Investitionskosten einer Verkehrsinfrastrukturmassnahme mehr als 50 Millionen Franken, so ist für eine A-Massnahme ein Vorprojekt gemäss SIA-Norm 103 2014, überarbeitete 2. Auflage, Ordnung für Leistungen und Honorare der Bauingenieurinnen und Bauingenieure1 einzureichen.

2

 Das Vorprojekt ist spätestens neun Monate nach dem Termin nach Artikel 9 Absatz 1 einzureichen.

  1. Die SIA-Norm 103 kann im Internet beim Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein kostenlos abgerufen werden unter www.shop.sia.ch > Normenwerk > Ingenieur.

Art. 6Kohärenz

Das Agglomerationsprogramm und die darin enthaltenen Massnahmen müssen gewährleisten:

  1. a.

    die Generationenkohärenz;

  2. b.

    die inhaltliche Kohärenz zwischen den Bausteinen nach Artikel 2; und

  3. c.

    die Abstimmung auf die nationalen, die kantonalen und weitere relevante Planungen in der Schweiz und im grenznahen Ausland.

Art. 7Grundanforderungen

Das Agglomerationsprogramm muss die folgenden Grundanforderungen erfüllen:

  1. a.

    Es muss den Nachweis einer Trägerschaft nach Artikel 23 MinVV, des angemessenen Einbezugs der beteiligten Gebietskörperschaften sowie des angemessenen Einbezugs der betroffenen Bevölkerung erbringen.

  2. b.

    Es muss eine Abhandlung sämtlicher Bausteine nach Artikel 2 sowie eine nach Artikel 6 kohärente Gesamtplanung enthalten.

  3. c.

    Es muss Massnahmen enthalten, die aus dem Zukunftsbild, den Teilstrategien und dem Handlungsbedarf abgeleitet sind und die priorisiert sind.

  4. d.

    Es muss den Nachweis einer wirksamen Kontrolle zur Gewährleistung eines fristgerechten Beginns der Ausführung und Umsetzung erbringen.

Art. 8Kantonale Freigabe des Agglomerationsprogramms

Die zuständige kantonale Behörde muss das Agglomerationsprogramm für die Einreichung beim Bund freigegeben haben.

Art. 9Einreichung

1

 Das ARE gibt den Trägerschaften den Termin für die Einreichung der Agglomerationsprogramme bekannt. Verspätet eingereichte Agglomerationsprogramme werden vom Bund nicht geprüft.

2

 Die Trägerschaft teilt dem ARE spätestens ein Jahr vor dem Termin mit, ob sie ein Agglomerationsprogramm einreichen wird. Hält sie diese Frist nicht ein, so kann der Bund von der Prüfung dieses Agglomerationsprogramms absehen.

2. Abschnitt Prüfverfahren

Art. 10Beteiligte Bundesämter

Das ARE zieht bei der Prüfung der Agglomerationsprogramme das Bundesamt für Strassen, das Bundesamt für Verkehr und das Bundesamt für Umwelt bei.

Art. 11Eingangsprüfung

1

 Das ARE prüft, ob das eingereichte Agglomerationsprogramm die Anforderungen nach den Artikeln 1–3 und 8 erfüllt.

2

 Ist das Agglomerationsprogramm unvollständig, so wird der Trägerschaft eine Frist von 21 Tagen für die Nachreichung der fehlenden Angaben eingeräumt.

3

 Werden die fehlenden Angaben nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 nachgereicht und ist dadurch eine zweckmässige Beurteilung nicht möglich, so prüft das ARE das Agglomerationsprogramm nicht weiter.

Art. 12Prüfung der Grundanforderungen

1

 Sind die Anforderungen nach den Artikeln 1–3 und 8 erfüllt, so prüft das ARE, ob das Agglomerationsprogramm die Grundanforderungen erfüllt.

2

 Werden nicht sämtliche Grundanforderungen erfüllt und ist dadurch eine zweckmässige Beurteilung nicht möglich, so prüft das ARE das Agglomerationsprogramm nicht weiter.

Art. 13Massnahmenbeurteilung

1

 Sind die Grundanforderungen erfüllt, so beurteilen die am Prüfverfahren beteiligten Bundesämter die Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 1.

2

 Sie können die im Agglomerationsprogramm vorgenommene Priorisierung der Massnahmen anpassen.

3

 Die Verkehrsinfrastrukturmassnahmen werden anhand der Kriterien nach Artikel 4 Absatz 3 beurteilt. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis einer Verkehrsinfrastrukturmassnahme wird aufgrund der Investitionskosten der Massnahme sowie anhand der Wirkungsziele nach Artikel 17d Absatz 2 MinVG beurteilt.

Art. 14Programmbeurteilung

1

 Das Agglomerationsprogramm wird aufgrund des Kosten-Nutzen-Verhältnisses und des Stands der Umsetzung beurteilt.

2

 Massgebend für die Beurteilung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses sind die Massnahmen, die von den am Prüfverfahren beteiligten Bundesämtern als A-und B-Massnahmen eingestuft wurden. Der Nutzen des Agglomerationsprogramms ergibt sich aus dessen Gesamtwirkung. Diese wird aufgrund der Bausteine nach Artikel 2, der Kohärenz nach Artikel 6 und der Wirkungsziele nach Artikel 17d Absatz 2 MinVG beurteilt.

3

 Massgebend für die Beurteilung des Stands der Umsetzung sind die A-Massnahmen gemäss der Leistungsvereinbarung der vorletzten Generation.

4

 Umfasst ein Agglomerationsprogramm ein Paket von Kleinmassnahmen, so wird zusätzlich zum Kosten-Nutzen-Verhältnis und zum Stand der Umsetzung die Qualität der Konzeption nach folgenden Kriterien beurteilt:

  1. a.

    systematische Einbindung der Kleinmassnahmen in die Gesamtverkehrsplanung;

  2. b.

    Wirkung des Pakets auf das Agglomerationsprogramm.1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 446).

Art. 15Prüfbericht

1

 Das ARE hält die Ergebnisse der Prüfung des Agglomerationsprogramms in einem Prüfbericht fest.

2

 Die betroffene Trägerschaft kann sich zum Entwurf des Prüfberichts äussern.

3. Abschnitt Pauschale Bundesbeiträge für Massnahmen nach Artikel 21a MinVV

Art. 16Obergrenze der Investitionskosten

Die Obergrenze der Investitionskosten von Massnahmen, für die nach Artikel 21a MinVV pauschale Bundesbeiträge ausgerichtet werden, beträgt fünf Millionen Franken.

Art. 17Berechnung

1

 Die standardisierten Kosten nach Artikel 21a Absatz 3 MinVV werden auf der Grundlage der Investitionskosten bestimmt, die die Agglomerationsprogramme für die betreffenden Massnahmen ausweisen. Dabei werden die gemittelten Kosten pro Leistungseinheit berücksichtigt.

2

 Die Qualität der Konzeption der Massnahmen wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:

  1. a.

    systematische Einbindung der Massnahmen in die Gesamtverkehrsplanung;

  2. b.

    Wirkung der Massnahmen auf das Agglomerationsprogramm.

3

 Weisen Massnahmen einen geringen Grad an systematischer Einbindung in die Gesamtverkehrsplanung sowie eine geringe Wirkung auf das Agglomerationsprogramm auf, so werden die standardisierten Kosten um bis zu 15 Prozent gekürzt.

4

 Es gilt der Beitragssatz, der im entsprechenden Bundesbeschluss festgelegt wird.

4. Abschnitt Umsetzung der Agglomerationsprogramme

Art. 18Beginn der Ausführung von Bauvorhaben

1

 Mit der Ausführung der Bauvorhaben muss spätestens begonnen werden:

  1. a.

    für Agglomerationsprogramme der dritten Generation, für die die Bundesversammlung Verpflichtungskredite ab 2019 beschliesst: sechs Jahre und drei Monate nach der Verabschiedung des entsprechenden Bundesbeschlusses;

  2. b.

    für die Agglomerationsprogramme ab der vierten Generation: fünf Jahre und drei Monate nach der Verabschiedung des entsprechenden Bundesbeschlusses.

2

 Bei Agglomerationsprogrammen ab der dritten Generation kann das ARE in begründeten Ausnahmefällen eine Nachfrist von drei Jahren gewähren. Diese kann erstreckt werden, wenn die Verzögerung des Beginns der Ausführung eines Bauvorhabens für eine Verkehrsinfrastrukturmassnahme, die von zentraler Bedeutung ist, auf Planungen von Infrastrukturen des Bundes zurückzuführen ist.1

3

 Läuft gegen ein Bauvorhaben ein Rechtsmittelverfahren oder kommt dagegen ein Referendum zustande, so steht der Fristenlauf für diese Massnahme bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids still. Dies gilt auch für Massnahmen, die von der vom Fristenstillstand betroffenen Massnahme unmittelbar abhängen.

3bis

 Bei Verkehrsinfrastrukturmassnahmen aus Agglomerationsprogrammen der ersten oder zweiten Generation, für die das ARE die Leistungsvereinbarung gestützt auf Artikel 24a MinVV verlängert hat, muss mit der Ausführung der Bauvorhaben bis Ende 2032 begonnen werden.2

4

 Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar auf:

  1. a.

    Massnahmen aus Agglomerationsprogrammen der ersten oder zweiten Generation, für die das ARE gestützt auf Artikel 24a MinVV die Leistungsvereinbarung verlängert hat;

  2. b.

    Massnahmen, für die pauschale Bundesbeiträge ausgerichtet werden;

  3. c.

    Kleinmassnahmen.3

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 446).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 446).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 446).

Art. 19Anforderungen an richtplanrelevante Massnahmen

Handelt es sich bei einer A-Massnahme um eine richtplanrelevante Verkehrsinfrastrukturmassnahme oder um eine eng mit einer solchen Massnahme verknüpfte Siedlungsmassnahme, so muss spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungsvereinbarung die A-Massnahme mit dem Koordinationsstand «Festsetzung» im Richtplan eingetragen und der Eintrag vom Bund genehmigt sein.

Art. 20Informationspflicht

1

 Die Trägerschaft informiert das ARE umgehend über Änderungen, die sich auf das geprüfte Agglomerationsprogramm oder auf abgeschlossene Leistungsvereinbarungen auswirken.

2

 Sie teilt dem ARE alle vier Jahre nach dessen Vorgaben die Zielwerte für die Monitoring- und Controllingindikatoren mit und erstattet über die Zielerreichung Bericht. Die Zielwerte beruhen auf folgenden Indikatoren:

  1. a.

    Anteil des motorisierten Individualverkehrs gemessen an der Tagesdistanz;

  2. b.

    Anzahl Verunfallter mit Verletzungs- oder Todesfolge;

  3. c.

    Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner nach Güteklasse des öffentlichen Verkehrs;

  4. d.

    Anzahl Beschäftigter nach Güteklasse des öffentlichen Verkehrs;

  5. e.

    Dichte der überbauten Wohn-, Misch- und Zentrumszonen.

2bis

 Ab der sechsten Generation des Programms Agglomerationsverkehr wird anstelle der Indikatoren nach Absatz 2 Buchstaben c und d die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner zuzüglich der Hälfte der Beschäftigten nach Güteklasse des öffentlichen Verkehrs als Indikator herangezogen.1

2ter

 Die Trägerschaft informiert das ARE ab der sechsten Generation des Programms Agglomerationsverkehr alle vier Jahre nach dessen Vorgaben über bereits umgesetzte Verkehrsinfrastrukturmassnahmen, die im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr mitfinanziert wurden und wesentlich zur Zielerreichung beitragen.2

3

Sie hat dem ARE alle vier Jahre Umsetzungstabellen nach Artikel 1b Buchstabe c einzureichen. Dies gilt auch, wenn sie in der laufenden Generation kein Agglomerationsprogramm einreicht.3

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 446).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 446).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 446).

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 21Berücksichtigung der Agglomerationsprogramme

Die Agglomerationsprogramme werden bei den Sachplanungen des Bundes im Bereich Verkehr als Grundlage beigezogen.

Art. 22Vollzug

Das ARE kann Richtlinien zur Präzisierung der Prüfung von Agglomerationsprogrammen erlassen.

Art. 23Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des UVEK vom 20. Dezember 20171 über Fristen und Beitragsberechnung für Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr wird aufgehoben.

  1. [AS 2018 73]

Art. 24Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

Anhänge

  • Beitragsberechtigte Gemeinden

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.08.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).