Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
SR 725.11 · 78 Artikel
NSG (SR 725.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 61b, geändert (RO 2021 662) in Kraft seit dem 01.01.2022
- Art. 27d, geändert (RO 2020 4085) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 18, geändert (RO 2020 4085) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 25, geändert (RO 2020 4085) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 27d, geändert (RO 2020 4085) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 26a, geändert (RO 1999 3071) in Kraft seit dem 01.01.2021
Auszug aus dem Text (78 Artikel)
1 Die wichtigsten Strassenverbindungen von gesamtschweizerischer Bedeutung werden von der Bundesversammlung zu Nationalstrassen erklärt. 2 Es sind Nationalstrassen erster, zweiter und dritter Klasse zu unterscheiden.…
Nationalstrassen erster Klasse sind ausschliesslich für die Benützung mit Motorfahrzeugen bestimmt und nur an besonderen Anschlussstellen zugänglich. Sie weisen für beide Richtungen getrennte Fahrbahnen auf und werden nicht höhen…
Nationalstrassen zweiter Klasse sind die übrigen, ausschliesslich dem Verkehr der Motorfahrzeuge offenen Nationalstrassen, die nur an besonderen Anschlussstellen zugänglich sind. Sie werden in der Regel nicht höhengleich gekreuzt.…
1 Nationalstrassen dritter Klasse stehen auch andern Strassenbenützern offen. Wo die Verhältnisse es gestatten, sind Ortsdurchfahrten und höhengleiche Kreuzungen zu vermeiden. 2 Der Bundesrat kann den Zugang auf bestimmte Anschlusss…
Der Bundesrat kann nach Anhören des betroffenen Kantons die Klassierung einer von der Bundesversammlung festgelegten Nationalstrasse ändern, namentlich wenn verkehrstechnische Gründe dies erfordern.…
1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. 2 Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdig…
Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 790; BBl 2021 1260). Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch ri…
1 Wo der seitliche Zugang zu den Nationalstrassen verboten ist, können, entsprechend den Bedürfnissen, auf Strassengebiet Anlagen errichtet werden, die der Abgabe von Treib-, Schmierstoffen und Elektrizität sowie der Versorgung, der…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
