Législation

Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

SR 725.11 · 78 Artikel

NSG (SR 725.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (78 Artikel)

Art. 1

1 Die wichtigsten Strassenverbindungen von gesamtschweizerischer Bedeutung werden von der Bundesversammlung zu Nationalstrassen erklärt. 2 Es sind Nationalstrassen erster, zweiter und dritter Klasse zu unter­scheiden.…

Art. 2

Nationalstrassen erster Klasse sind ausschliesslich für die Benützung mit Motor­fahrzeugen bestimmt und nur an besonderen Anschlussstel­len zugänglich. Sie wei­sen für beide Richtungen getrennte Fahrbah­nen auf und werden nicht höhen…

Art. 3

Nationalstrassen zweiter Klasse sind die übrigen, ausschliesslich dem Verkehr der Motorfahrzeuge offenen Nationalstrassen, die nur an besonderen Anschlussstellen zugänglich sind. Sie werden in der Regel nicht höhengleich gekreuzt.…

Art. 4

1 Nationalstrassen dritter Klasse stehen auch andern Strassenbenüt­zern offen. Wo die Verhältnisse es gestatten, sind Ortsdurchfahrten und höhengleiche Kreuzungen zu vermeiden. 2 Der Bundesrat kann den Zugang auf bestimmte Anschlusss…

Art. 4 a

Der Bundesrat kann nach Anhören des betroffenen Kantons die Klassierung einer von der Bundesversammlung festgelegten National­strasse ändern, namentlich wenn verkehrstechnische Gründe dies erfordern.…

Art. 5

1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforde­run­gen zu genü­gen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirt­schaft­­liche Abwicklung des Ver­kehrs gewährleisten. 2 Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdig…

Art. 6

Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 790; BBl 2021 1260). Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle An­la­gen, die zur technisch ri…

Art. 7

1 Wo der seitliche Zugang zu den Nationalstrassen verboten ist, können, entsprechend den Bedürfnissen, auf Strassengebiet Anlagen errichtet werden, die der Abgabe von Treib-, Schmierstoffen und Elektrizität sowie der Versorgung, der…

Alle 78 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).