Législation

Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG)

SR 721.80 · WRG · 93 Artikel

Wasserrechtsgesetz (SR 721.80) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (93 Artikel)

Art. 1

1 Der Bund übt die Oberaufsicht aus über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte der öffentlichen und der privaten Gewässer. 2 Als öffentliche Gewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten die Seen, Flüsse, Bäche und Kanäle, an denen nicht Pr…

Art. 2

1 Das kantonale Recht bestimmt, welchem Gemeinwesen (Kanton, Bezirk, Gemeinde oder Körperschaft) die Verfügung über die Wasserkraft der öffentlichen Gewässer zusteht. 2 Wo das gegenwärtige kantonale Recht die Verfügung über die Wasse…

Art. 3

1 Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann die Wasserkraft selbst nutzbar machen oder das Recht zur Benutzung andern verleihen. 2 Einem Gemeinwesen kann das Nutzungsrecht auch in anderer Form als der der Konzession eingeräumt werde…

Art. 4

1 Steht die Verfügung über die Wasserkraft Bezirken, Gemeinden oder Körperschaften zu, so bedarf die Einräumung des Nutzungsrechtes an Dritte und die Benützung durch die Verfügungsberechtigten selbst jeweilen der Genehmigung der kant…

Art. 5

1 Der Bundesrat erlässt die allgemeinen Bestimmungen, die erforderlich sind, um die zweckmässige Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu fördern und zu sichern. 2 Er kann überdies für bestimmte Gewässer oder Gewässerstrecken besondere Vor…

Art. 6

1 Soll eine Gewässerstrecke, die im Gebiet mehrerer Kantone liegt, oder sollen in ein und demselben Wasserkraftwerk mehrere Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen, nutzbar gemacht werden und können sich die beteiligte…

Art. 7

1 Bei der Nutzung der Wasserkraft von Gewässerstrecken, welche die Landesgrenze berühren, ist das Departement dafür zuständig: a. die Nutzungsrechte zu verleihen; b. die Nutzbarmachung der Wasserkräfte an solchen Gewässern durch den…

Art. 7 a

1 Um die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen, kann das Departement Anordnungen für die Bewirtschaftung von Stauanlagen treffen; es hört zuvor die Kantone und die Beteiligten an. 2 Greifen solche Massnahmen in w…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).