Législation

Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG)

SR 721.100 · WBG · 21 Artikel

Wasserbaugesetz (SR 721.100) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (21 Artikel)

Art. 1

Dieses Gesetz soll Menschen und erhebliche Sachwerte vor schädigenden Einwirkungen des Wassers auf der Erdoberfläche, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen, schützen (Hochwasserschutz).…

Art. 2, Zuständigkeit

Der Hochwasserschutz ist Aufgabe der Kantone.…

Art. 3, Massnahmen

1 Die Kantone begrenzen das Ausmass und die Eintretenswahrscheinlichkeit eines Schadens durch Hochwasser (Hochwasserrisiko) in erster Linie durch den Gewässerunterhalt nach Artikel 4 Buchstabe n des Gewässerschutzgesetzes…

Art. 4, Anforderungen

1 Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes müssen so unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz, insbesondere die Abflusskapazität, erhalten bleibt. 2 Eingriffe in das Gewässer müssen die Anforderun…

Art. 5, Interkantonale Gewässer

1 Bei interkantonalen Gewässern koordinieren die Kantone ihre Massnahmen und verständigen sich über die Aufteilung der Kosten. 2 Können sich die Kantone über die erforderlichen Massnahmen oder über die Aufteil…

Art. 6, Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung und die Massnahmen des Hochwasserschutzes

1 Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen für die Grundl…

Art. 7, Finanzhilfen für Weiterbildung, Forschung und Information

1 Der Bund kann zur Vereinheitlichung der Vollzugspraxis und der wirkungsvollen Umsetzung des integralen Risikomanagements Finanzhilfen ausrichten für: a. die Weiterbildung vo…

Art. 8

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).