Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
SR 711 · 120 Artikel
EntG (SR 711) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 27, geändert (RO 2020 4085) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 6, geändert (RO 2020 4085) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 19b, geändert (RO 1972 916) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 15, geändert (RO 2020 4085) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 19, geändert (RO 2020 4085) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 28, geändert (RO 2020 4085) in Kraft seit dem 01.01.2021
Auszug aus dem Text (120 Artikel)
1 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesg…
Der Bund kann das Enteignungsrecht selbst ausüben oder es an Dritte übertragen.…
1 Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. 2 Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritt…
Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden: a. für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes; b. für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlich…
1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grun…
1 Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von zehn Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz un…
1 Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden. 2 Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) dur…
Gehen durch die Ausführung des Werkes grössere Flächen Kulturlandes verloren, so kann die Gewährung des Enteignungsrechtes an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
