Législation

Verordnung vom 23. November 2016 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfeverordnung, StAhiV)

SR 651.11 · StAhiV · 17 Artikel

Steueramtshilfeverordnung (SR 651.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (17 Artikel)

Art. 1

Diese Verordnung regelt den Vollzug der internationalen Amtshilfe in Steuersachen beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch.…

Art. 2, Gruppenersuchen

1 Gruppenersuchen nach Artikel 3 Buchstabe c StAhiG sind zulässig für Informationen über Sachverhalte, welche die Zeit seit dem 1. Februar 2013 betreffen. 2 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzel…

Art. 3, Inhalt eines Gruppenersuchens

1 Ein Gruppenersuchen muss folgende Angaben enthalten: a. eine detaillierte Umschreibung der Gruppe und der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände; b. eine Beschreibung der verlangten Inf…

Art. 4, Kosten

1 Kosten von ausserordentlichem Umfang liegen insbesondere vor, wenn sie auf Ersuchen zurückzuführen sind, die einen überdurchschnittlichen Aufwand verursacht haben, besonders schwierig zu bearbeiten oder dringlich waren. 2 Di…

Art. 5, Ausnahmen für Bagatellfälle

1 Vom spontanen Informationsaustausch können Bagatellfälle ausgenommen werden. 2 Als Bagatellfälle gelten insbesondere Fälle, in denen die steuerlich relevanten Beträge und die potenziellen Steuererträge d…

Art. 6, Zusammenarbeit der Behörden

Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF), die ESTV und die kantonalen Steuerverwaltungen arbeiten zusammen, um einen schweizweit einheitlichen spontanen Informationsaustausch zu gewährle…

Art. 7, Organisationseinheiten für den spontanen Informationsaustausch

1 Die ESTV und die kantonalen Steuerverwaltungen bezeichnen die für den spontanen Informationsaustausch zuständigen Organisationseinheiten. 2 Die Organisationseinheiten s…

Art. 8, Steuervorbescheid: Definition

Als Steuervorbescheid gilt eine Auskunft, Bestätigung oder Zusicherung einer Steuerverwaltung: a. die diese einer steuerpflichtigen Person gegeben hat; b. die die steuerlichen Folgen eines von der steuer…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).