Législation

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)

SR 642.14 · StHG · 137 Artikel

Steuerharmonisierungsgesetz (SR 642.14) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (137 Artikel)

Art. 1, Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist. 2 Das Gesetz gilt auch für die Gemeinden, so…

Art. 2, Vorgeschriebene direkte Steuern

1 Die Kantone erheben folgende Steuern: a. eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; b. eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen; c. eine Quellens…

Art. 3, Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorü…

Art. 4, Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit

1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe…

Art. 4 a, Steuerbefreiung

SR 192.12 Die auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 gewährten steuerlichen Vorrechte bleiben vorbehalten.…

Art. 4 b, Wechsel der Steuerpflicht

1 Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Pers…

Art. 5, Steuererleichterungen

Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichte…

Art. 6, Besteuerung nach dem Aufwand

1 Der Kanton kann natürlichen Personen das Recht zugestehen, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie: a. nicht das Schweizer Bürgerrecht haben; b.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).