Législation

Verordnung des EFD vom 11. April 2018 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV)

SR 642.118.2 · QStV · 28 Artikel

Quellensteuerverordnung (SR 642.118.2) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (28 Artikel)

Art. 1, Anwendbare Quellensteuertarife

1 Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet: a. Tarifcode A: b. Tarifcode B: c. Tarifcode C: d. Tarifcode D: über die Alters- und Hinterl…

Art. 2, Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer

1 Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellenst…

Art. 3, Ersatzeinkünfte

Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken‑, Unfall‑, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten u…

Art. 4, Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland

1 Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranla…

Art. 5, Meldepflichten

1 Die Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Artikel 83 oder 91 DBG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formula…

Art. 5 a, Bescheinigung bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses für in Frankreich wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Der bisherige Arbeitgeber muss der in Frankreich wohnhaften Arbeitnehmerin oder dem in Frankreich wo…

Art. 6, Bezugsprovision

1 Die Kantone legen den Ansatz und die Modalitäten der Bezugsprovision fest. Sie können die Bezugsprovision nach Art und Höhe der steuerbaren Einkünfte sowie nach dem vom Schuldner der steuerbaren Leistung gewählten A…

Art. 7, Rückerstattung

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Quellensteuerabzug vorgenommen und hierüber bereits mit der zuständigen Steuerbehörde abgerechnet, so kann diese den Differenzbetrag direkt der steuerpflichtige…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).