Législation

Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG)

SR 641.91 · ZBstG · 19 Artikel

Zinsbesteuerungsgesetz (SR 641.91) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (19 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

1 Zur Umsetzung des Abkommens regelt dieses Gesetz: a. den Steuerrückbehalt auf Zinszahlungen, die freiwillige Offenlegung von Zinszahlungen und die Strafen für Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen; b. die Amtshilfe zw…

Art. 2, Begriffe

In diesem Gesetz werden die nachstehenden Begriffe wie folgt verwendet: a. Zahlstelle: b. Zinszahlung: c. nutzungsberechtigte Person:…

Art. 3, Anmeldung als Zahlstelle

1 Die Zahlstellen haben sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden. 2 In der Anmeldung hat die Zahlstelle anzugeben: a. ihren Namen (ihre Firma) und ihren Sitz oder Wohnsitz; hand…

Art. 4, Steuerrückbehalt

1 Die Zahlstellen nehmen einen Steuerrückbehalt auf Zinszahlungen nach Massgabe der Artikel 1, 3–5, 7 und 16 des Abkommens vor. 2 Ein zu Unrecht erhobener Steuerrückbehalt kann durch die Zahlstelle innerhalb von fünf…

Art. 5, Überweisung des Rückbehalts

1 Die Zahlstellen überweisen die Rückbehaltsbeträge jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres an die Eidgenössische Steuerverwaltung; Artikel 6 Absatz 1 bleibt vorbehalt…

Art. 6, Freiwillige Offenlegung

1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die nutzungsberechtigte Person vor, so meldet die Zahlstelle Zinszahlungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Anwendung von Artikel 2 des Abkommens. Die Meldu…

Art. 7, Verjährung

1 Die Forderung auf Ablieferung des Steuerrückbehalts oder auf Abgabe der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rückbehalt abzuliefern oder die Meldung abzugeben war. 2 Die Verjährung wird…

Art. 8, Aufgaben und Zuständigkeiten der Eidgenössischen

Steuerverwaltung 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für die richtige Anwendung der Vorschriften des Abkommens und dieses Gesetzes über den Steuerrückbehalt und über die freiwi…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).