Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG)
SR 641.91 · ZBstG · 19 Artikel
Zinsbesteuerungsgesetz (SR 641.91) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 3, geändert (RO 2018 5247) in Kraft seit dem 01.01.2020
- Art. 9, geändert (RO 2006 2197 1069) in Kraft seit dem 01.01.2007
- Art. 15, geändert (RO 2006 2197 1069) in Kraft seit dem 01.01.2007
Auszug aus dem Text (19 Artikel)
1 Zur Umsetzung des Abkommens regelt dieses Gesetz: a. den Steuerrückbehalt auf Zinszahlungen, die freiwillige Offenlegung von Zinszahlungen und die Strafen für Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen; b. die Amtshilfe zw…
In diesem Gesetz werden die nachstehenden Begriffe wie folgt verwendet: a. Zahlstelle: b. Zinszahlung: c. nutzungsberechtigte Person:…
1 Die Zahlstellen haben sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden. 2 In der Anmeldung hat die Zahlstelle anzugeben: a. ihren Namen (ihre Firma) und ihren Sitz oder Wohnsitz; hand…
1 Die Zahlstellen nehmen einen Steuerrückbehalt auf Zinszahlungen nach Massgabe der Artikel 1, 3–5, 7 und 16 des Abkommens vor. 2 Ein zu Unrecht erhobener Steuerrückbehalt kann durch die Zahlstelle innerhalb von fünf…
1 Die Zahlstellen überweisen die Rückbehaltsbeträge jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres an die Eidgenössische Steuerverwaltung; Artikel 6 Absatz 1 bleibt vorbehalt…
1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die nutzungsberechtigte Person vor, so meldet die Zahlstelle Zinszahlungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Anwendung von Artikel 2 des Abkommens. Die Meldu…
1 Die Forderung auf Ablieferung des Steuerrückbehalts oder auf Abgabe der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rückbehalt abzuliefern oder die Meldung abzugeben war. 2 Die Verjährung wird…
Steuerverwaltung 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für die richtige Anwendung der Vorschriften des Abkommens und dieses Gesetzes über den Steuerrückbehalt und über die freiwi…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
